StPO 115 Abs. 1 und StPO 118 Abs. 1
Dem Bundesgericht wurde rechtsmittelweise ein Fall (6B_1194/2018) vorgelegt, der Einziehung und Herausgabe etc. betraf.
Die Beschwerdeführerin (Hilfskonkursmasse) hatte sich im Strafverfahren als Strafklägerin konstituiert. Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass
- die Hilfskonkursmasse den Schuldner nur im Zusammenhang mit der Erhaltung und Verwertung der dem Gemeinschuldner zustehenden Vermögenswerte vertreten könne, wozu nicht die Vertretung in Bezug auf den Schuldpunkt in einem Strafverfahren zähle
- nach dem Eintreten in die Ansprüche der geschädigten Person nur die Zivilklage und die entsprechenden Verfahrensrechte der Hilfskonkursmasse zur Verfügung stünden und dies auch für die Konkursmasse als Rechtsnachfolgerin einer geschädigten Person gelte.
Weiter ergäbe sich, dass die beschwerdeführende Hilfskonkursmasse auch keine Parteirechte als Zivilklägerin habe, nachdem mit einer Insolvenzvereinbarung die Rechtsbeziehungen neu geordnet worden seien.
Eine Beurteilung adhäsionsweise geltend gemachter Zivilforderungen setze sodann folgendes voraus:
- Keine Rechtshängigkeit der Zivilklage bei einem anderen Gericht
- Keine rechtskräftig entschiedene Zivilklage
- Keine zwischen den Parteien geschlossene Insolvenzvereinbarung, da diese einem Zivilurteil gleichgestellt ist.
Mit dieser Sperrwirkung sollten widersprüchliche Urteile über denselben Streitgegenstand verhindert werden. Als Prozessvoraussetzung sei die anderweitige Rechtshängigkeit auch in Adhäsionsprozessen von Amtes wegen zu prüfen.
Die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung stehe der Rechtshängigkeit bzw. einem Zivilurteil gleich (vgl. ZPO 241). Die Vorinstanz nehme insofern zu Recht an, dass die beschwerdeführende Hilfskonkursmasse und die Beschuldigte Z. ihre Rechtsbeziehungen durch die Insolvenzvereinbarungen – wie erwähnt – neu geordnet hätten. Dass der Vergleich von Z. zu einem späteren Zeitpunkt angefochten wurde und über die Rechtsgültigkeit des Vergleichs noch nicht rechtskräftig entschieden sei, ändere daran nichts.
Die Vorinstanz verletzte mithin kein Bundesrecht, wenn sie unter diesem Gesichtspunkt nicht auf die Berufung der Beschwerdeführerin eingetreten sei.
Dem Insolvenzverwalter der Hilfskonkursmasse resp. seinen Vertretern war daher kein Erfolg beschieden.
Quelle
BGer 6B_1194/2018 vom 06.08.2019 = BGE 145 IV 351
Art. 115 StPO
1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2 Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
Art. 118 StPO Begriff und Voraussetzungen
1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2 Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3 Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4 Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
Weiterführende Informationen
- 6B_1194/2018 | bger.ch
- Vermögenssperre
- Einziehung
- Adhäsionsklage