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Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Rechtsvorschlag in Vertretung

Datum:
05.05.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung
Stichworte:
Betreibung, Rechtsvorschlag, Vertretung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 65 und SchKG

Einleitung

Der Zahlungsbefehl ist dem Betreibungsschuldner zuzustellen. Die Zustellungsbedürftigkeit erfordert die offene Übergabe an oder die Abholung durch den Schuldner.

Nicht nur in Zeiten des Coronavirus, sondern auch sonst kann es sein, dass der Schuldner die Urkunde nicht selber abholen und / oder nicht selber Rechtsvorschlag erheben kann.

Besondere Ermächtigung zur Entgegennahme des Zahlungsbefehls

Zur Entgegennahme des Zahlungsbefehls bedarf es einer besonderen Ermächtigung (vgl. BGE 45 III 125; BGE 43 III 22 f.). – Liegt diese Ermächtigung nicht vor, ist die Zustellung ungültig (vgl. BGE 69 III 33; BGE 68 III 146).

Die besondere Ermächtigung zur Entgegennahme des Zahlungsbefehls ermächtigt i.d.R. zugleich auch zur Erhebung des Rechtsvorschlags, vorbehältlich SchKG 27.

Vertreter

Der Rechtsvorschlag kann grundsätzlich vom gesetzlichen oder vertraglichen Vertreter des Betreibungsschuldners erhoben werden.

Vgl. auch Vertretungsrecht

Juristische Person

Bei einer juristischen Person steht die Befugnis, Recht vorzuschlagen, jeder Person zu, die gemäss SchKG 65 Abs. 1 Ziffer 2 berechtigt ist, den Zahlungsbefehl entgegenzunehmen (vgl. BlSchK 1961, S. 82 f.).

Rechtsvorschlag durch Gesellschafter mit Kollektivunterschrift

Ein Gesellschafter mit kollektiver Zeichnungsberechtigung ist berechtigt, alleine für die Gesellschaft Recht vorzuschlagen  (vgl. BGE 65 III 72, 73 f.)

Rechtsvorschlag durch nicht vertretungsberechtigten Arbeitnehmer einer AG

Der von einem (gemäss Handelsregistereintrag) nicht zur Vertretung befugten Angestellten einer juristischen Person (zB AG, GmbH) erhobene Rechtsvorschlag ist nicht zum vorneherein ungültig.

Der Betreibungsgläubiger kann vielmehr verlangen, dass das Betreibungsamt bzw. die Aufsichtsbehörde prüft, ob der Angestellte mit Ermächtigung der Organe handelte oder diese zumindest nachträglich den Rechtsvorschlag genehmigt haben (vgl. BGE 97 III 113).

Vgl. Einleitung: SchKG-Beschwerde / betreibungsrechtliche Beschwerde

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