SchKG 65 und SchKG
Einleitung
Der Zahlungsbefehl ist dem Betreibungsschuldner zuzustellen. Die Zustellungsbedürftigkeit erfordert die offene Übergabe an oder die Abholung durch den Schuldner.
Nicht nur in Zeiten des Coronavirus, sondern auch sonst kann es sein, dass der Schuldner die Urkunde nicht selber abholen und / oder nicht selber Rechtsvorschlag erheben kann.
Besondere Ermächtigung zur Entgegennahme des Zahlungsbefehls
Zur Entgegennahme des Zahlungsbefehls bedarf es einer besonderen Ermächtigung (vgl. BGE 45 III 125; BGE 43 III 22 f.). – Liegt diese Ermächtigung nicht vor, ist die Zustellung ungültig (vgl. BGE 69 III 33; BGE 68 III 146).
Die besondere Ermächtigung zur Entgegennahme des Zahlungsbefehls ermächtigt i.d.R. zugleich auch zur Erhebung des Rechtsvorschlags, vorbehältlich SchKG 27.
Vertreter
Der Rechtsvorschlag kann grundsätzlich vom gesetzlichen oder vertraglichen Vertreter des Betreibungsschuldners erhoben werden.
Vgl. auch Vertretungsrecht
Juristische Person
Bei einer juristischen Person steht die Befugnis, Recht vorzuschlagen, jeder Person zu, die gemäss SchKG 65 Abs. 1 Ziffer 2 berechtigt ist, den Zahlungsbefehl entgegenzunehmen (vgl. BlSchK 1961, S. 82 f.).
Rechtsvorschlag durch Gesellschafter mit Kollektivunterschrift
Ein Gesellschafter mit kollektiver Zeichnungsberechtigung ist berechtigt, alleine für die Gesellschaft Recht vorzuschlagen (vgl. BGE 65 III 72, 73 f.)
Rechtsvorschlag durch nicht vertretungsberechtigten Arbeitnehmer einer AG
Der von einem (gemäss Handelsregistereintrag) nicht zur Vertretung befugten Angestellten einer juristischen Person (zB AG, GmbH) erhobene Rechtsvorschlag ist nicht zum vorneherein ungültig.
Der Betreibungsgläubiger kann vielmehr verlangen, dass das Betreibungsamt bzw. die Aufsichtsbehörde prüft, ob der Angestellte mit Ermächtigung der Organe handelte oder diese zumindest nachträglich den Rechtsvorschlag genehmigt haben (vgl. BGE 97 III 113).
Vgl. Einleitung: SchKG-Beschwerde / betreibungsrechtliche Beschwerde
Gesetzestexte
Art. 65 SchKG B. An juristische Personen, Gesellschaften und unverteilte Erbschaften
- An juristische Personen, Gesellschaften und unverteilte Erbschaften
1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1.1 für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle;
2.2 für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist;
- für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter;
- für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
2 Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen.
3 Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.3
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
3 Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).
Art. 74 SchKG C. Rechtsvorschlag / 1. Frist und Form
- Rechtsvorschlag
- Frist und Form
1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.1
2 Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.2
3 Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
Art. 271 SchKG O. Kantonale Ausführungsbestimmungen / 5. Vertretung im Zwangsvoll-streckungsverfahren
- Vertretung im Zwangsvoll-streckungsverfahren
1 Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
2 Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669).
Weiterführende Informationen
- Zum (inzwischen dahingefallenen) Betreibungsstillstand wegen COVID-19
- Betreibungsschuldner krank oder in Quarantäne
- Zum Rechtsstillstand wegen schwerer Krankheit (SchKG 61)
- BGE 97 III 113, 115
- BGE 97 III 113, 115 | relevancy.bger.ch
- BGE 65 III 73 f.
- BGE 65 III 73 f. | servat.unibe.ch
- BGE 97 III 113, 115