OR 321d + OR 328
Einleitung
Tattoos sind grundsätzlich eine persönliche Angelegenheit. Nachdem heute Tattoos keinen Seltenheitscharakter mehr haben, ist es seitens des Arbeitgebers wichtig, diesbezüglich klare Regeln aufzustellen.
Arbeitgeber können das Thema im Bewerbungsgespräch, im Arbeitsvertrag, in allgemeinen Arbeitsbedingungen und in einem Betriebsreglement oder durch Weisung zum Gegenstand machen.
Je später das Thema angegangen wird und je einseitiger die Anordnung ist, zB durch Weisung, desto mehr kann sich der betroffene zurückgesetzt fühlen und je eher kann unter Arbeitskollegen zu Diskussionen führen.
Agenda
- Rechtliches
- Weisungsrecht
- Arbeitsvertrag, Allgemeine Arbeitsbedingungen (AAB) oder Betriebsreglement
- Praxis-Regel
- T-Shirt-Regel
- Klärung im Vorstellungsgespräch
- Vermeidung von Tattoo-Diskussionen
- Fazit
Rechtliches
Viele Berufstätige mit Tattoos habe bereits schlechte Erfahrungen in der Arbeitswelt gemacht:
- Arbeitskollegen, die sie ihrer Tattoos wegen diffamieren oder
- Arbeitgeber, die sie verpflichteten. ihre Tattoos mit Kleidung zu bedecken
- Kundenbemerkungen.
Die Einflussnahme des Arbeitgebers in der Tätowierungssache kann sich auf zwei Grundlagen stützen:
- Weisungsrecht
- Arbeitsvertrag, allgemeine Arbeitsbedingungen (AAB) oder Betriebsreglement
Weisungsrecht
Das Arbeitsrecht (OR 321d) erlaubt den Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern Weisungen zu erteilen. Solche Weisungen können sich beziehen auf:
Kleidervorschriften und Tattoos fallen unter die Verhaltensweisungen. Der Arbeitgeber darf bestimmen:
- Dresscode
- Tattoos
Zum Weisungsrecht des Arbeitgebers im Einzelnen:
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers unter folgenden Blickwinkeln zu betrachten:
- Weisungsverbindlichkeit
- Weisungen sind verbindlich und es gilt eine Befolgungspflicht
- Ebenso sind Sanktionen möglich:
- Wer sich über eine Weisung hinwegsetzt, riskiert eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses
- Keine Weisungsüberschreitung des Arbeitgebers
- Arbeitgeberweisungen müssen einen Bezug zur Tätigkeit haben und dürfen nicht schikanös oder unsinnig sein
- Es sollte stets ein Unternehmensinteresse an einer Kleider- oder Tattoo-Weisung bestehen
- Arbeitnehmer müssen nur solche Anordnungen erfüllen. die sie zu erfüllen vermögen
- Weisungsrecht vs. Persönlichkeitsrecht?
- Dem Weisungsrecht des Arbeitgebers steht zudem das Persönlichkeitsrecht (OR 328) des Arbeitnehmers gegenüber
- Der Arbeitgeber hat das Persönlichkeitsrecht zu schützen, zu achten und ungerechtfertigte Eingriffe in die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu unterlassen
- Gleichbehandlung
- Weiter hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber dem tätowierten Mitarbeiter (zB. Schutz vor Mobbing durch andere Arbeitnehmer)
- Der Arbeitgeber soll Streit zwischen tätowierten und nicht tätowierten Mitarbeitern vermeiden
- Mobbing- und Bossing-Schutz
- Dem Weisungsrecht des Arbeitgebers steht zudem das Persönlichkeitsrecht (OR 328) des Arbeitnehmers gegenüber
- Generelles Tattoo-Verbot?
- Für ein generelles Tattoo-Verbot muss ein sachlicher Grund geltend gemacht werden
- Branche
- In Betrieben mit speziellen Aufgaben können sich Weisungen rechtfertigen
- Gesundheitswesen
- Kliniken
- Heime
- Der Körperschmuck kann ein Sicherheitsrisiko darstellen oder Hygienerichtlinien verletzen
- Banken / Versicherer
- Arbeitnehmer solcher Betriebe müssen sich strengere Vorschriften gefallen lassen,
- Gesundheitswesen
- In Betrieben mit speziellen Aufgaben können sich Weisungen rechtfertigen
- Funktion des Arbeitnehmers
- Front-Funktion mit persönlichem Kundenkontakt
- Für Kunden können Tattoos abstossend wirken
- Der Arbeitgeber muss sich im Unternehmensinteresse an den Kundenerwartungen und Kundenbefindlichkeiten orientieren
- Anders kann dies sein, wenn der Arbeitnehmer keinen Kundenkontakt hat
- Front-Funktion mit persönlichem Kundenkontakt
- Betriebsklima
- Auch bei Arbeitskollegen können Tattoos Reaktionen auslösen und zu Sticheleien oder Streit unter Mitarbeitern führen
- Wie oben erwähnt, hat der Arbeitgeber das Recht und die Pflicht, Streit unter den Arbeitnehmern zu vermeiden.
Arbeitsvertrag, Allgemeinen Arbeitsbedingungen (AAB) oder Betriebsreglement
Viele Arbeitgeber sind dazu übergegangen, die Tattoo-Frage arbeitsvertraglich oder betrieblich zu regeln:
- Tattoo-Verbotsabrede in Arbeitsvertrag oder in unterzeichneten AAB
- Vereinbarungen im Arbeitsvertrag oder als Vertragsbestandteil ausformulierte AAB sowie Betriebsordnung erlauben es dem Arbeitgeber, weitergehende Tattoo-Regeln zu postulieren, als es durch ein einseitiges Weisungsrecht möglich wäre
- Zustimmung des Arbeitnehmers?
- Hat der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag, in AAB oder durch Mitunterzeichnung einer Betriebsordnung einschränkenden Tattoo-Vorschriften zugestimmt, darf der Arbeitgeber entsprechend stärker in seine Persönlichkeitsrechte eingreifen, als wenn sein Einverständnis dazu fehlt.
Praxis-Regel
T-Shirt-Regel
In der Arbeitspraxis gilt die sog. „T-Shirt-Grenze“, d.h. alles was sich nicht durch das T-Shirt verbergen lässt, sollte Tattoo-frei sein. Andernfalls sind Kleider zu tragen, die die Tattoos und Körperbemalungen verdecken.
Klärung im Vorstellungsgespräch
Es empfiehlt sich die Tattoo-Praxis des Betriebs bereits in den Anstellungsgesprächen bzw. in den Allgemeinen Arbeitsbedingungen zu klären.
Vermeidung von Tattoo-Diskussionen im Betriebsalltag
Arbeitgeber sollten in Sachen Tattoos eine klare Haltung einnehmen, damit nicht innerbetriebliche Diskussionen und Auslegungs- bzw. Statthalterfragen entstehen.
Jedenfalls sollte vermieden werden, dass Vorgesetzte mit betroffenen Mitarbeitern und Mitarbeiter unter sich über Motive, Stile und Trends (zB sog. „Arschgeweihe“, „Biomechanik-Tattoos“ u.ä.) diskutieren und solche Fragen zum Entscheidungsgegenstand von Abdeckung oder Nichtabdeckung machen müssen.
Fazit
Arbeitgeberweisungen sollten einen Bezug zur individuell konkreten Arbeitstätigkeit des betreffenden Arbeitnehmers haben und weder unsinnig, noch schikanös sein.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Art. 321d OR B. Pflichten des Arbeitnehmers / V. Befolgung von Anordnungen und Weisungen
V. Befolgung von Anordnungen und Weisungen
1 Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.
2 Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen.
Art. 328 OR C. Pflichten des Arbeitgebers / VII. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers / 1. im Allgemeinen
VII. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers
1. im Allgemeinen
1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.
2 Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung2 ihm billigerweise zugemutet werden kann.