Zustandekommen
Der Arbeitsvertrag kommt wie jeder Vertrag durch übereinstimmende gegenseitige Willensäusserungen zustande (OR 1 Abs. 1). Der Konsens der Parteien muss sich auf die (objektiv) wesentlichen Vertragspunkte beziehen:
- Die Arbeitsleistung muss grundsätzlich festgelegt werden.
- Einigung über eine Vergütung (Höhe nicht wesentlich).
- Einigung über eine Arbeitsleistung auf Zeit (bestimmte oder unbestimmte Zeit)
Oft bestehen sog. Allgemeine Arbeitsbedingungen, über welche auch Einigung bestehen muss.
Gültigkeit
Inhalt
Grundsätzlich können die Parteien den Inhalt des Arbeitsvertrages frei gestalten. Der Inhalt darf jedoch nicht gegen die Rechtsordnung verstossen, d.h. der Vertrag darf keinen unmöglichen, widerrechtlichen oder unsittlichen Inhalt haben (OR 20 Abs. 1). Ferner darf der Vertrag auch nicht von den zwingenden Vorschriften der OR 361 Abs. 1 und OR 362 Abs. 1 abweichen.
Form
Im Arbeitsrecht besteht der Grundsatz der Formfreiheit (OR 320 Abs. 1). Der Arbeitgeber muss aber den Arbeitnehmer schriftlich über die Namen der Vertragsparteien, den Arbeitsbeginn, die Funktion des Arbeitnehmers, den Lohn und die wöchentliche Arbeitszeit informieren (OR 330b), wenn das Arbeitsverhältnis für mehr als einen Monat eingegangen wurde.
Nichtigkeit
Verstossen nur einzelne Abreden des Arbeitsvertrages gegen die Rechtsordnung sind nur diese nichtig und nicht der ganze Vertrag (Teilnichtigkeit; OR 20 Abs. 2).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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