Der Grundsatz der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung ist eine Selbstverständlichkeit und daher gesetzlich nicht geregelt. Die Gleichbehandlungspflicht lässt sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ableiten.
Gleichbehandlungspflicht
Der Arbeitgeber sollte einen Arbeitnehmer im Verhältnis zum Gros der übrigen Mitarbeiter nicht willkürlich benachteiligen. Benachteiligungen können sein oder vom Arbeitnehmer als solche empfunden werden:
- Sachfremde Schlechterstellung
- Zuweisung unbeliebter Arbeiten
- Zuweisung von Sonntags- und Nachtarbeit
- Übergehen bei der Gratifikation ohne sachlichen Grund.
Schranken
Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nicht schrankenlos:
- Vorrang des Grundsatzes der Vertragsfreiheit
- Bessere Stellung eines Arbeitnehmers
- ist vertraglich verabredet
- war wesentliche Voraussetzung für die Annahme des Stellenangebots durch den Arbeitnehmer
- Bessere Stellung eines Arbeitnehmers
- Weisungsrecht des Arbeitgebers
- Personaleinsatz nach Stärken und Schwächen, Ausbildung und Erfahrung der Arbeitnehmer
- Arbeitnehmer verdrängen subjektiv Leistungs- und Verhaltensunterschiede
- Personaleinsatz nach Stärken und Schwächen, Ausbildung und Erfahrung der Arbeitnehmer
- Motive
- Der Entscheid, welche Motive als sachgemäss zu beurteilen sind, obliegt alleine dem Arbeitgeber, so die Rechtsprechung.
Besserstellung einzelner Arbeitnehmer
- ist zulässig
Literatur
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Zürich 2012, N 5 ff. zu OR 328
Judikatur
- BGE 129 III 281 ff.
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