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Auslandreisen: Vorsicht trotz Reiseöffnungen

Datum:
17.05.2021
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Coronavirus, Reisefrust, Reiselust, Reisen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Sommer steht vor der Tür. Impfkampagnen und die Reisefreigabe einzelner Länder für Touristen aus dem EU-/Schengen-Raum ab 16.05.2021 erlauben wieder Ferienreisen ins Ausland. Trotzdessen bleiben die Reisebestimmungen wegen bestimmter Coronavirus-Mutationen unsicher und fragil. Folgende Tipps sollten bei der Reisebuchung beachtet werden:

1) Intensive Eigenabklärungen oder Inanspruchnahme der Reiseagentur-Beratung

An der Reiseunklarheit hat sich wenig geändert.

Die weiterhin unsicheren und wechselnden Reise- und Einreisebestimmungen verlangen eine gute Reisevorbereitung:

  • Entweder fundierte Eigen-Recherchen oder Inanspruchnahme einer individuellen Reisebüro-Beratung
  • Wichtig zu wissen sind die Corona-Auflagen im Zielland:
    • Gastro- und Kultur-Angebot
      • Sind Gastronomie und Kulturangebote geöffnet und wenn ja wie lange?
      • Konsumationsmöglichkeiten
      • nur Outdoor oder auch Indoor?
      • als „Nicht-Hotelgast“?
    • Sperrstunden?
    • Maskentragpflicht-Ausgestaltung
      • Wann und wo muss eine Maske getragen werden?
    • Regionale Bewegungsbeschränkungen?
    • Beschränkungen wegen vorhergehender (Ausland-)Reisen?

Vgl. zum Beispiel (abgerufen am SO 16.05.2021):

  • Re open EU
  • Italien
    • CHE/ITA
    • Für Italienliebhaber besonders erwähnt:
      • Mit der Verordnung vom 14.5.2021(in Kraft bis zum 30.07.2021) des italienischen Gesundheitsministeriums sind Einreisen ab dem 05.2021 aus EU-Ländern, dem Schengen-Raum, Großbritannien, Nordirland und Israel unter Vorlage eines negativen PCR- oder Antigentests (bei Einreise nicht älter als 48 Stunden) OHNE Quarantäne und zeitlich unbeschränkt möglich
      • www.quotidianosanita.it (PDF)
  • Frankreich
  • Österreich
  • Deutschland

2) Pauschalreise-Buchung

Im Reiserecht wird in Pauschalreisen, die gesetzlich geregelt sind und den Konsumentenschutz geniessen, und Individualreisen unterschieden. Pauschalreisen haben auch bei der Stornierung, einer sog. „Reiseannullation“, Vorteile:

  • Kostenlose Stornierung bei einer Einreisesperre des Ziellandes,
  • kostenlose Stornierung bei Anordnung einer Quarantänepflicht für Schweizer, falls die geforderte Impfung nicht möglich ist oder falls bei Rückreise in die Schweiz eine Quarantänepflicht besteht

Auch nach der Corona-Zeit vermitteln viele Reiseagenturen Pauschalreisen.

3) Abschluss Reiseversicherung

Die Versicherer bieten verschiedene Reiseversicherungen an.

Es empfiehlt sich die Prüfung einer Annullationskosten-Reiseversicherung:

  • Wer mit entsprechender Reiseversicherungsdeckung wegen Corona nicht verreisen kann, sollte die versprochene Versicherungsleistung erhalten.

Bestimmte Versicherer haben auch Reisekranken-Versicherungen in ihrem Angebot, für folgende Deckung:

Gewisse Reiseanbieter, zB Kuoni, bieten an:

  • Rückerstattung des Reisepreises, wenn die Reisedestination in die BAG-Risikoländerliste aufgenommen wurde

4) Achtung: Risikoländer- und gebiete

Informieren Sie sich vor der Buchung und weiter bis zum Reiseantritt über die Corona-Situation im Zielland:

Falls Sie trotz einer veränderten Corona-Situation in Ihr Zielland reisen wollen, sollten Sie eine siebentägige Rückkehr-Quarantäne einplanen.

5) Mitnahme Impfdokumente

Es empfiehlt sich nebst Reisepass oder Identitätskarte unbedingt das Impf-Dokument und  das (gelbe) „Impfbüchlein“ mit dem Corona-Impfungseintrag mitzunehmen.

In Planung, aber vermutlich bei Reiseantritt noch nicht nutzbar: Der schweizerische elektronische Impfausweis

6) Rechtzeitig vor der Hin- und Rückreise testen lassen

Je nach Zielland und Reiseart besteht eine Testpflicht:

  • Flugreisen haben generell strengere Auflagen als Zugreisen oder Reisen mit dem Auto
    • Die Swiss verlangt einen negativen (PCR-)Covid-Test
  • Der PCR-Test darf nicht älter als 72 Stunden sein und ein Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden.

Rückreise unter Umständen mit Selbstdeklaration

Die Corona-Nachweis-Vorgaben, v.a. aus Risikogebieten, greifen je nach Beförderungsmittel unterschiedlich:

  • Rückreise mit Flugzeug
    • Grundsätzlich sollte das negative (PCR-)Corona-Testresultat bereits beim Boarding vorgewiesen werden können
    • Ohne negatives Testresultat kein Flugzeugeinstieg
  • Rückreise mit der Bahn oder dem Auto
    • ggf. Nachweis an der Grenze

Wer sich vor der Rückreise im Zielland nicht testen lassen konnte und bei der Einreise in die Schweiz (zB per Auto) keinen negativen (PCR-)Covid-Test vorweisen kann, sollte folgendes:

  • Vorlage eines selbst ausgefüllten Formulars, wonach ein Corona-Test nicht möglich war
  • Sofortige Nachholung des Covid-Tests nach der Einreise.

Vgl. auch:

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Stand: 16.05.2021, 21.30 UhrAbruf von Links: 16.05.2021

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