Der Sommer steht vor der Tür. Impfkampagnen und die Reisefreigabe einzelner Länder für Touristen aus dem EU-/Schengen-Raum ab 16.05.2021 erlauben wieder Ferienreisen ins Ausland. Trotzdessen bleiben die Reisebestimmungen wegen bestimmter Coronavirus-Mutationen unsicher und fragil. Folgende Tipps sollten bei der Reisebuchung beachtet werden:
1) Intensive Eigenabklärungen oder Inanspruchnahme der Reiseagentur-Beratung
An der Reiseunklarheit hat sich wenig geändert.
Die weiterhin unsicheren und wechselnden Reise- und Einreisebestimmungen verlangen eine gute Reisevorbereitung:
- Entweder fundierte Eigen-Recherchen oder Inanspruchnahme einer individuellen Reisebüro-Beratung
- Wichtig zu wissen sind die Corona-Auflagen im Zielland:
- Gastro- und Kultur-Angebot
- Sind Gastronomie und Kulturangebote geöffnet und wenn ja wie lange?
- Konsumationsmöglichkeiten
- nur Outdoor oder auch Indoor?
- als „Nicht-Hotelgast“?
- Sperrstunden?
- Maskentragpflicht-Ausgestaltung
- Wann und wo muss eine Maske getragen werden?
- Regionale Bewegungsbeschränkungen?
- Beschränkungen wegen vorhergehender (Ausland-)Reisen?
- Gastro- und Kultur-Angebot
Vgl. zum Beispiel (abgerufen am SO 16.05.2021):
- Re open EU
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- Neueste Nachrichten können zu jedem EU-Land abgerufen werden
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- Italien
- CHE/ITA
- Für Italienliebhaber besonders erwähnt:
- Mit der Verordnung vom 14.5.2021(in Kraft bis zum 30.07.2021) des italienischen Gesundheitsministeriums sind Einreisen ab dem 05.2021 aus EU-Ländern, dem Schengen-Raum, Großbritannien, Nordirland und Israel unter Vorlage eines negativen PCR- oder Antigentests (bei Einreise nicht älter als 48 Stunden) OHNE Quarantäne und zeitlich unbeschränkt möglich
- www.quotidianosanita.it (PDF)
- Frankreich
- Österreich
- Deutschland
2) Pauschalreise-Buchung
Im Reiserecht wird in Pauschalreisen, die gesetzlich geregelt sind und den Konsumentenschutz geniessen, und Individualreisen unterschieden. Pauschalreisen haben auch bei der Stornierung, einer sog. „Reiseannullation“, Vorteile:
- Kostenlose Stornierung bei einer Einreisesperre des Ziellandes,
- kostenlose Stornierung bei Anordnung einer Quarantänepflicht für Schweizer, falls die geforderte Impfung nicht möglich ist oder falls bei Rückreise in die Schweiz eine Quarantänepflicht besteht
Auch nach der Corona-Zeit vermitteln viele Reiseagenturen Pauschalreisen.
3) Abschluss Reiseversicherung
Die Versicherer bieten verschiedene Reiseversicherungen an.
Es empfiehlt sich die Prüfung einer Annullationskosten-Reiseversicherung:
- Wer mit entsprechender Reiseversicherungsdeckung wegen Corona nicht verreisen kann, sollte die versprochene Versicherungsleistung erhalten.
Bestimmte Versicherer haben auch Reisekranken-Versicherungen in ihrem Angebot, für folgende Deckung:
- Infizierung am Feriendomizil, mit Notwendigkeit der Reiseplanänderung
Gewisse Reiseanbieter, zB Kuoni, bieten an:
- Rückerstattung des Reisepreises, wenn die Reisedestination in die BAG-Risikoländerliste aufgenommen wurde
4) Achtung: Risikoländer- und gebiete
Informieren Sie sich vor der Buchung und weiter bis zum Reiseantritt über die Corona-Situation im Zielland:
- Informationen aus dem Zielland
- Informationen der Schweiz
- Hilfsmittel:
- Reisewarnungen des Bundes oder benachbarter Länder
- Die sog. BAG-Risikoländer-Liste
- Sie wird alle 14 Tage aktualisiert
- www.law-news.ch strukturiert und meldet regelmässig die Änderungen
- Hilfsmittel:
- Storno-Möglichkeit vorbehalten
- Buchungsvorbehalt, sofern und soweit möglich
- Reiseversicherung
Falls Sie trotz einer veränderten Corona-Situation in Ihr Zielland reisen wollen, sollten Sie eine siebentägige Rückkehr-Quarantäne einplanen.
5) Mitnahme Impfdokumente
Es empfiehlt sich nebst Reisepass oder Identitätskarte unbedingt das Impf-Dokument und das (gelbe) „Impfbüchlein“ mit dem Corona-Impfungseintrag mitzunehmen.
In Planung, aber vermutlich bei Reiseantritt noch nicht nutzbar: Der schweizerische elektronische Impfausweis
6) Rechtzeitig vor der Hin- und Rückreise testen lassen
Je nach Zielland und Reiseart besteht eine Testpflicht:
- Flugreisen haben generell strengere Auflagen als Zugreisen oder Reisen mit dem Auto
- Die Swiss verlangt einen negativen (PCR-)Covid-Test
- Der PCR-Test darf nicht älter als 72 Stunden sein und ein Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden.
Rückreise unter Umständen mit Selbstdeklaration
Die Corona-Nachweis-Vorgaben, v.a. aus Risikogebieten, greifen je nach Beförderungsmittel unterschiedlich:
- Rückreise mit Flugzeug
- Grundsätzlich sollte das negative (PCR-)Corona-Testresultat bereits beim Boarding vorgewiesen werden können
- Ohne negatives Testresultat kein Flugzeugeinstieg
- Rückreise mit der Bahn oder dem Auto
- ggf. Nachweis an der Grenze
Wer sich vor der Rückreise im Zielland nicht testen lassen konnte und bei der Einreise in die Schweiz (zB per Auto) keinen negativen (PCR-)Covid-Test vorweisen kann, sollte folgendes:
- Vorlage eines selbst ausgefüllten Formulars, wonach ein Corona-Test nicht möglich war
- Sofortige Nachholung des Covid-Tests nach der Einreise.
Vgl. auch:
- Ausnahmen von der Quarantäne- und Testpflicht | bag.admin.ch
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
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