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Reiserecht

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Personenbeförderung auf dem Luftweg

Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Nachfolgend soll kurz auf die Grundlagen der Beförderung von Personen und Gepäck auf dem Luftweg eingegangen werden, bevor auf die wesentlichen Fluggast-Erläuterungen zur Nichtbeförderung, Flugverspätung, Flugannullation und die Pflichten der ausführenden Carriers (Betreuung, Unterstützung und Ausgleich) verwiesen wird:

Definition

  • Lufttransport   =   Transport von Personen, Gepäck und Fracht mittels Luftfahrzeugen und Flugkörpern

Grundlagen

  • Schweiz
    • Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz (LFG); SR 748.0)
      • betreffend Beförderung, Versicherungspflicht, Haftungsbestimmungen für Fluggäste und ihre Sachen (persönlich Effekten, Handgepäck, lebende Haustiere, Gepäck und übrige Waren)
    • Verordnung über den Lufttransport (LTrV; SR 748.411)
      • betreffend Dokumente, Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern, Pflichten der Parteien sowie Haftung des Luftfrachtführers und Schadenersatz, einschliesslich Verspätungsschäden und Personenschäden
    • BV 87
    • usw.
  • Internationale Abkommen, insbesondere zum Schutz von Fluggästen
    • Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlich bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montreal-Übereinkommen (MÜ))
      • betreffend Haftung für Personenschäden, doppelte Haftbarkeit, Haftung für Verlust und Zerstörung von Reisegepäck und Frachtgut sowie Haftung für Verspätungsschaden etc.
    • EU-Verordnungen Nr. 889/2002 und Nr. 785/2004
      • betreffend ausführende Luftfahrtunternehmen als Adressat der Ansprüche der Fluggäste, Fluggast als Anspruchsinhaber, Nichtbeförderung, Annullierung, (grosse) Verspätung, Ausgleichszahlung, Erstattung oder anderweitige Beförderung, Betreuungsleistungen, Klassenwechsel (upgrade / downgrade)
    • EU-Fluggastverordnung Nr. 261 / 2004
    • EU-Verordnung zum Schutze behinderter Fluggäste

Rechtsnatur

  • Einfacher Auftrag (OR 394 ff.)
  • ergänzt durch die allgemeinen Beförderungsbedingungen (General Conditions of Carriage (GCC)) der einzelnen Airlines und wiederum nach den Vorgaben der IATA, die teilweise für deren Mitglieder bindend sind
    • Zur IATA siehe Box

Verbreitung

  • erheblich

Vertrag, Beginn, Ende, Rechte und Pflichten etc.

IATA (International Air Transport Association)

  • IATA (International Air Transport Association) ist ein privat konstituierter Verein, dem Fluggesellschaften aus der ganzen Welt angeschlossen sind, und die das IATA-Clearinghouse betreibt
    • IATA Clearing House (ICH), mit Sitz in Genf, ist die Abrechnungszentrale der IATA-Luftverkehrsgesellschaften, wo die Ausgangs- und Eingangsrechnungen jeder Gesellschaft saldiert werden
      • Basis für diese Verrechnungen sind die Interline-Abkommen zwischen den Fluggesellschaften
      • Eine Airline muss nur noch mit dem IATA Clearing-House und nicht mehr mit den anderen Airlines verrechnen
      • Das IATA Clearing House verrechnet seinerseits mit dem jeweiligen Airline Clearing House (ACH)

Literatur

  • WIEDE ANDREAS, Reiserecht – Schweizer Handbuch zu den Verträgen über Reiseleistungen, Zürich / Basel / Genf 2014, 49 ff.
  • KREPPER PETER, Handbuch Tourismusrecht, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2014, 125 ff.

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