Nachfolgend soll kurz auf die Grundlagen der Beförderung von Personen und Gepäck auf dem Luftweg eingegangen werden, bevor auf die wesentlichen Fluggast-Erläuterungen zur Nichtbeförderung, Flugverspätung, Flugannullation und die Pflichten der ausführenden Carriers (Betreuung, Unterstützung und Ausgleich) verwiesen wird:
Definition
- Lufttransport = Transport von Personen, Gepäck und Fracht mittels Luftfahrzeugen und Flugkörpern
Grundlagen
- Schweiz
- Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz (LFG); SR 748.0)
- betreffend Beförderung, Versicherungspflicht, Haftungsbestimmungen für Fluggäste und ihre Sachen (persönlich Effekten, Handgepäck, lebende Haustiere, Gepäck und übrige Waren)
- Verordnung über den Lufttransport (LTrV; SR 748.411)
- betreffend Dokumente, Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern, Pflichten der Parteien sowie Haftung des Luftfrachtführers und Schadenersatz, einschliesslich Verspätungsschäden und Personenschäden
- BV 87
- usw.
- Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz (LFG); SR 748.0)
- Internationale Abkommen, insbesondere zum Schutz von Fluggästen
- Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlich bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montreal-Übereinkommen (MÜ))
- betreffend Haftung für Personenschäden, doppelte Haftbarkeit, Haftung für Verlust und Zerstörung von Reisegepäck und Frachtgut sowie Haftung für Verspätungsschaden etc.
- EU-Verordnungen Nr. 889/2002 und Nr. 785/2004
- betreffend ausführende Luftfahrtunternehmen als Adressat der Ansprüche der Fluggäste, Fluggast als Anspruchsinhaber, Nichtbeförderung, Annullierung, (grosse) Verspätung, Ausgleichszahlung, Erstattung oder anderweitige Beförderung, Betreuungsleistungen, Klassenwechsel (upgrade / downgrade)
- EU-Fluggastverordnung Nr. 261 / 2004
- EU-Verordnung zum Schutze behinderter Fluggäste
- Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlich bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montreal-Übereinkommen (MÜ))
Rechtsnatur
- Einfacher Auftrag (OR 394 ff.)
- ergänzt durch die allgemeinen Beförderungsbedingungen (General Conditions of Carriage (GCC)) der einzelnen Airlines und wiederum nach den Vorgaben der IATA, die teilweise für deren Mitglieder bindend sind
-
- Zur IATA siehe Box
Verbreitung
- erheblich
Vertrag, Beginn, Ende, Rechte und Pflichten etc.
- siehe Fluggastrechte
- Fluggastrechte
IATA (International Air Transport Association)
- IATA (International Air Transport Association) ist ein privat konstituierter Verein, dem Fluggesellschaften aus der ganzen Welt angeschlossen sind, und die das IATA-Clearinghouse betreibt
- IATA Clearing House (ICH), mit Sitz in Genf, ist die Abrechnungszentrale der IATA-Luftverkehrsgesellschaften, wo die Ausgangs- und Eingangsrechnungen jeder Gesellschaft saldiert werden
- Basis für diese Verrechnungen sind die Interline-Abkommen zwischen den Fluggesellschaften
- Eine Airline muss nur noch mit dem IATA Clearing-House und nicht mehr mit den anderen Airlines verrechnen
- Das IATA Clearing House verrechnet seinerseits mit dem jeweiligen Airline Clearing House (ACH)
- IATA Clearing House (ICH), mit Sitz in Genf, ist die Abrechnungszentrale der IATA-Luftverkehrsgesellschaften, wo die Ausgangs- und Eingangsrechnungen jeder Gesellschaft saldiert werden
Literatur
- WIEDE ANDREAS, Reiserecht – Schweizer Handbuch zu den Verträgen über Reiseleistungen, Zürich / Basel / Genf 2014, 49 ff.
- KREPPER PETER, Handbuch Tourismusrecht, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2014, 125 ff.
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen
- Reiserecht allgemein