SchKG 80 ff.; ZPO 241; OR 112
Im Rechtsöffnungsverfahren wird nicht über den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung befunden, sondern nur über deren Vollstreckbarkeit.
In materiellrechtlicher Hinsicht:
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Aktivlegitimation
- Die Eltern sind nach Erreichen der Volljährigkeit ihres Kindes nicht mehr befugt, dessen Volljährigkeitsunterhalt in ihrem Ehescheidungs- oder Eheschutzverfahren geltend zu machen.
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Gerichtlicher Vergleich
- Ein gerichtlicher Vergleich darf einen Sachverhalt miteinbeziehen, der nicht zum Gegenstand des betreffenden Prozesses gehört.
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Vergleichsgegenstand
- Über den Prozessgegenstand hinausgehende Vergleichsvereinbarungen nehmen ebenfalls an der Rechtskraftwirkung teil.
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Elternvereinbarung als Vertrag zugunsten eines Dritten
- Eine entsprechende Eltern-Vergleichsvereinbarung kann daher dem Kind einen definitiven Rechtsöffnungstitel verschaffen, und zwar als sog. „Vertrag zugunsten eines Dritten“ im Sinne von OR 112.
In vollstreckungsrechtlicher Hinsicht:
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Rechtsöffnungstitel für definitive Rechtsöffnung
- Voraussetzung eines definitiven Rechtsöffnungstitels ist aber
- die Vergleichswirkung wie bei einem Urteil
- die eindeutige und unzweifelhafte Verpflichtung des Schuldners, einen bestimmten Betrag bezahlen zu müssen.
- Voraussetzung eines definitiven Rechtsöffnungstitels ist aber
Quelle
BGer 5A_454/2020 vom 13.10.2021 = Praxis 110 (2021) Nr. 131