Zweck des Eheschutzverfahrens
Wenn sich ein Ehepaar über die Regelung des Getrenntlebens nicht einigen können oder sich einer der Ehepartner einer Lösungsfindung gar entzieht, indem er z.B. die gemeinsame Wohnung fluchtartig verlässt und den Kontakt abbricht, ist das Eheschutzgericht anzurufen, welches im sog. Eheschutzverfahren die Folgen des Getrenntlebens regelt.
Das Eheschutzverfahren hat eine grosse praktische Bedeutung und dient vielfach als Vorbereitung der Scheidung. Die Regelungen durch das Eheschutzgericht nehmen im Hinblick auf die Scheidung oftmals vieles vorweg, da die Anordnungen auch während eines Scheidungsprozesses gelten (ausser es folgt aufgrund eines entsprechenden Parteibegehrens eine Abänderung der Eheschutzanordnungen im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen) und zudem Fakten setzt, welche die Regelung der Nebenfolgen der Ehescheidung beeinflussen können.
Gesetzliche Grundlage
- ZGB 171 – 179
- ZPO 271 – 273
Eheschutzmassnahmen und Eheschutzverfahren
- Voraussetzungen
- Arten von Eheschutzmassnahmen
- Dauer
- Zuständigkeit
- Verfahren und Verfahrenserledigung / Urteil
- Rechtsmittel gegen Eheschutzentscheid
- Abänderung von Eheschutzmassnahmen
- Erbrecht während des Getrenntlebens
- Treffen von Vorsichtsmassnahmen
- Bei finanziellen Problemen während des Getrenntlebens
- Bei Problemen in Kinderbelangen während des Getrenntlebens
- Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes
- Übergang zur Scheidung
- Unterschiede Trennung / Scheidung
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