ZGB 603 per analogiam / ZPO 70 / OR 144
Das Bundesgericht (BGer) bestätigt seine Rechtsprechung, wonach die Erben
- für die Ausrichtung eines Vermächtnisses solidarisch haften;
- bei einer Barvermächtnisklage keine notwendige passive Streitgenossenschaft bilden.
Im Einzelnen:
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Solidarhaftung
- Gemäss ZGB 603 Abs. 1 sind die Erben für die Schulden des Erblassers solidarisch haftbar.
- Der italienische Gesetzestext spricht im Unterschied zur deutschen und französischen Fassung von solidarischer Haftung der Erben
- «per i debiti della successione».
- Der Gesetzgeber ist in der Frage der Schuldenhaftung mit Rücksicht auf die Vermächtnisgläubiger vom sonst massgebenden Prinzip der gesamten Hand abgewichen:
- Die Vermächtnisgläubiger sollen nach dem Tod des Erblassers nicht eine Mehrheit von Schuldnern belangen müssen,
- sondern sich für die ganze Forderung nach ihrer Wahl an einen einzelnen oder an mehrere Erben halten dürfen,
- wobei es dann Sache der belangten Erben ist, auf ihre Miterben Rückgriff zu nehmen.
- sondern sich für die ganze Forderung nach ihrer Wahl an einen einzelnen oder an mehrere Erben halten dürfen,
- Die Vermächtnisgläubiger sollen nach dem Tod des Erblassers nicht eine Mehrheit von Schuldnern belangen müssen,
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Vermächtnisse sind keine Erblasser-Schulden
- Das BGer hat den Grundsatz der Solidarhaftung auf die Ausrichtung von Vermächtnissen ausgedehnt,
- obwohl es sich dabei streng genommen nicht um Schulden des Erblassers, sondern der Erben handelt.
- Für das BGer bestand mit Blick auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht der geringste Anlass, auf seine Rechtsprechung, die von der Lehre befürwortet wird, zurückzukommen (statt vieler: DANIEL ABT, in: Abt/Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, 4. Auflage, 2019, N. 9 zu Art. 601 ZGB).
- Das BGer hat den Grundsatz der Solidarhaftung auf die Ausrichtung von Vermächtnissen ausgedehnt,
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Keine notwendige Streitgenossenschaft
- Die Vorinstanz hat daher kein Bundesrecht verletzt, wenn sie davon ausgegangen ist, dass
- die gesetzlichen Erbinnen keine notwendige passive Streitgenossenschaft (ZPO 70) für die Vermächtnisklage bilden und
- die Beschwerdeführerin als solidarisch Verpflichtete für das ganze Barlegat von Fr. 200’000.– einstehen muss (OR 144).
- Ob Gleiches gilt, wenn die Vermächtnisklage eine bestimmte Sache betrifft, kann offen bleiben.
- Die Vorinstanz hat daher kein Bundesrecht verletzt, wenn sie davon ausgegangen ist, dass
Die Beschwerde der Vermächtnisschuldnerin war daher abzuweisen.
BGer 5A_69/2021 vom 07.01.2022
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam