In der digitalisierten Welt erhalten elektronische Dokument einen immer grösseren Stellenwert. Als sicherer Beweis gelten elektronische Dokumente aber nur, wenn sie eine qualifizierte elektronische Signatur tragen.
Begriffe
- Elektronische Signatur = Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder die logisch mit ihnen verknüpft sind und zu deren Authentifizierung dienen
- Fortgeschrittene elektronische Signatur = eine elektronische Signatur, die folgende Anforderungen erfüllt:
- Sie ist ausschliesslich der Inhaberin oder dem Inhaber zugeordnet.
- Sie ermöglicht die Identifizierung der Inhaberin oder des Inhabers.
- Sie wird mit Mitteln erzeugt, welche die Inhaberin oder der Inhaber unter ihrer oder seiner alleinigen Kontrolle halten kann.
- Sie ist mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann;
- Qualifizierte elektronische Signatur = Fortgeschrittene elektronische Signatur, die auf einer sicheren Signaturerstellungseinheit und auf einem qualifizierten und zum Zeitpunkt der Erzeugung gültigen Zertifikat beruht.
Grundlagen
- OR 14 Abs. 2bis
- Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03)
- Verordnung über die elektronische Signatur (VZertES; SR 943.032)
Zweck der qualifizierten elektronische Signatur
- Elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gekennzeichnet sind, gelten als sichere Beweise
- Die qualifizierte elektronische Signatur wird der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt
Gesetzestext
Art. 14 B. Form der Verträge / II. Schriftlichkeit / 1. Gesetzlich vorgeschriebene Form / c. Unterschrift
c. Unterschrift
1 Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben.
2 Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Wege wird nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wertpapieren handelt, die in grosser Zahl ausgegeben werden.
2bis Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die qualifizierte elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20031 über die elektronische Signatur beruht. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.2
3 Für den Blinden ist die Unterschrift nur dann verbindlich, wenn sie beglaubigt ist, oder wenn nachgewiesen wird, dass er zur Zeit der Unterzeichnung den Inhalt der Urkunde gekannt hat.
Literatur
- Schlauri Simon, Elektronische Signaturen (Diss. Zürich), Zürich 2002
- Heinzelmann Regula, Elektronische Dokumente als Beweismittel, KMU-Magazin Nr. 10, Dezember 2011/Januar 2012, S. 76 f.
- Weber Rolf H., Rechtsfragen des elektronischen Vertragsabschlusses, in: Rolf H. Weber (Hrsg.), Informatikrecht im europäischen Umfeld, Zürich 1997, S. 242 ff.
- Weber Rolf H., E-Commerce und Recht – Rechtliche Rahmenbedingungen elektronischer Geschäftsformen, 2. Aufl., Zürich 2010
Judikatur
- BGer 9C_634/2014 vom 31. August 2015
Weiterführende Informationen
- Elektronische Signatur | bakom.admin.ch
- SuisseID – Identitätsnachweis und digitale Signatur | seco.admin.ch
Weiterführende Informationen
- Liste der Zertifizierungsdienste