Die öffentliche Beurkundung ist die strengste gesetzliche Formvorschrift.
Begriff
- Die öffentliche Beurkundung ist das Festhalten von Willenserklärungen und Tatsachen der Parteien in einer besonderen Form durch den Notar
Grundlage
- Bundesrecht
- Schlusstitel des Zivilgesetzbuches 55 f. (SchlTzZGB)
- Kantonales Recht
- Die Kantone bestimmen, in welcher Weise auf ihrem Gebiete die öffentliche Beurkundung hergestellt wird
Verfahren
- Das Verfahren der öffentlichen Beurkundung ist der Prozess, in dem die Urkundsperson (Notar) die Willenserklärungen oder Tatsachen in einer vom Gesetz vorgesehenen Form festhält
- Grundsätzlich bestimmen die Kantone, in welcher Weise auf ihrem Gebiete die öffentliche Beurkundung hergestellt wird (vgl. SchlTzZGB 55 ff.)
Zweck
- schützt die Parteien vor unüberlegter Übereilung
- dient der Beweissicherung
- ist Grundlage für den Grundbucheintrag
Anwendungsbeispiele
- Errichtung einer Stiftung
- Grundstückkaufvertrag (vgl. OR 216 abs. 1 und 2 i.V.m. 657 Abs. 1 ZGB)
- Bürgschaftserklärung bei Betrag über CHF 2‘000 (vgl. OR 493 Abs. 2)
- Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen (vgl. 216 Abs. 2 OR)
Judikatur
- Begriff der öffentlichen Urkunde
- BGer 5A.33.2006 24.4.2007 E. 4
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