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Vertrag / Vertragsrecht

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Qualifizierte Schriftlichkeit

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Eine weitere gesetzliche Formvorschrift ist die qualifizierte Schriftlichkeit.

Begriff

Grundlage

  • Wann die qualifizierte Schriftlichkeit verlangt wird, ergibt sich aus dem Gesetz
    • Anwendungsbeispiele
      • OR 493 Abs. 1 (Bürgschaft)
      • OR 344a (Lehrvertrag) 
      • OR 347a (Handelsreisendenvertrag)
      • OR 266l und 9 VMWG (Kündigung des Mietvertrages von Wohn- und Geschäftsräumen)

Qualifizierende Elemente

  • Folgende Elemente können bei der qualifizierten Schriftlichkeit verlangt werden:
    • Eigenschriftlichkeit
      • Der gesamten Urkunde
      • Eigenschriftlichkeit einzelner Teile der Urkunde
      • Zahlenmässiger Höchstbetrag der Haftung des Bürgen muss in schriftlicher Erklärung erhalten sein OR 493 Abs. 1
    • Besondere Inhaltliche Elemente
      • zB Handelsreisendenvertrag OR 347a
    • Verwendung eines amtlich genehmigten Formulars
      • zB Formular bei Kündigung durch Vermieter gemäss OR 266l Abs. 2
        • Unterschrift muss nicht auf dem formbedürftigen Dokument selber, sondern kann auch auf einem Begleitschreiben angebracht werden, sofern der Zusammenhang der beiden Urkunden klar ersichtlich ist (BGE 140 III 54 ff.)

Literatur

  • Gauch Peter/ Schluep Walter R./Schmid Jörg/Emmenegger Susan, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 10. Aufl. Zürich 2014, RN 513

Weiterführende Informationen

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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