Eine weitere gesetzliche Formvorschrift ist die qualifizierte Schriftlichkeit.
Begriff
- Bei der qualifizierten Schriftlichkeit werden neben der einfachen Schriftlichkeit bestimmte zusätzliche Elemente verlangt
Grundlage
- Wann die qualifizierte Schriftlichkeit verlangt wird, ergibt sich aus dem Gesetz
- Anwendungsbeispiele
- OR 493 Abs. 1 (Bürgschaft)
- OR 344a (Lehrvertrag)
- OR 347a (Handelsreisendenvertrag)
- OR 266l und 9 VMWG (Kündigung des Mietvertrages von Wohn- und Geschäftsräumen)
- Anwendungsbeispiele
Qualifizierende Elemente
- Folgende Elemente können bei der qualifizierten Schriftlichkeit verlangt werden:
- Eigenschriftlichkeit
- Der gesamten Urkunde
- Eigenschriftlichkeit einzelner Teile der Urkunde
- zB Bürgschaft
- Zahlenmässiger Höchstbetrag der Haftung des Bürgen muss in schriftlicher Erklärung erhalten sein OR 493 Abs. 1
- Besondere Inhaltliche Elemente
- zB Handelsreisendenvertrag OR 347a
- Verwendung eines amtlich genehmigten Formulars
- zB Formular bei Kündigung durch Vermieter gemäss OR 266l Abs. 2
- Unterschrift muss nicht auf dem formbedürftigen Dokument selber, sondern kann auch auf einem Begleitschreiben angebracht werden, sofern der Zusammenhang der beiden Urkunden klar ersichtlich ist (BGE 140 III 54 ff.)
- zB Formular bei Kündigung durch Vermieter gemäss OR 266l Abs. 2
- Eigenschriftlichkeit
Literatur
- Gauch Peter/ Schluep Walter R./Schmid Jörg/Emmenegger Susan, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 10. Aufl. Zürich 2014, RN 513
Judikatur
- Zum Begriff der öffentlichen Urkunde
- BGer 5A.33/2006 24.4.2007 E. 4
- Zulässigkeit der Unterschrift auf einem Begleitschreiben
- BGE 140 III 54 = Pra 103 (2014) Nr. 58
Weiterführende Informationen
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