Die einfache Schriftlichkeit gehört zur schwächsten Art der Formvorschrift.
Grundlagen
- Allgemein zur einfachen Schriftlichkeit
- OR 12 ff.
- Zur Unterschrift
- OR 14
- Zur qualifizierten elektronischen Signatur
- OR 14 Abs. 2bis
- Im Einzelnen
- Wann die einfache Schriftlichkeit verlangt wird, ergibt sich jeweils aus dem Gesetz
- Anwendungsbeispiele
- Zession OR 165
- Schenkungsversprechen OR 243 Abs.1
- Anwendungsbeispiele
- Wann die einfache Schriftlichkeit verlangt wird, ergibt sich jeweils aus dem Gesetz
Voraussetzungen
- Schriftform
- Die Willenserklärung muss schriftlich erfolgen
- Voraussetzungen an die Schriftform
- dauerhafte Aufzeichnung der Willenserklärung
- auf einem körperlichen Gegenstand irgendwelcher Art
- Papier, Holz, Bierdeckel
- mittels Schriftzeichen
- Unterschrift
- Die Erklärung muss die Unterschrift aller Personen enthalten, die durch die Erklärung verpflichtet werden sollen
- Wiedergabe des vollen Namen genügt für die Unterzeichnung
- Die Unterschrift muss eigenhändig geschrieben werden
- Abkürzungen, Künstlernamen etc.
- Zulässig, sofern der Unterzeichnende eindeutig identifiziert werden kann
- Bei Vertretung
- Unterzeichnung durch den Vertreter muss das Vertretungsverhältnis aus der Urkunde klar ersichtlich sein
- Bei elektronischen Dokumenten
- Qualifizierte elektronische Signatur vorausgesetzt
- Die qualifizierte elektronische Signatur ist der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt (vgl. OR 14 Abs. 2bis)
- Die Erklärung muss die Unterschrift aller Personen enthalten, die durch die Erklärung verpflichtet werden sollen
Digitale Aspekte
Vertragsabschluss über elektronische Kommunikationsmittel
Wird vom Gesetz keine besondere Form verlangt und haben die Parteien auch keine solche vereinbart, gilt der im Obligationenrecht Artikel 11 verankerte Grundsatz der Formfreiheit. Verträge können deshalb mit elektronischen Kommunikationsmittel (E-Mail, SMS, Online-Formulare etc.) abgeschlossen werden.
Für den Fall, dass ein Vertrag die einfache Schriftlichkeit verlangt, wird durch OR 14 Abs. 2bis die qualifizierte elektronische Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt.
Gesetzestexte
Art. 13 B. Form der Verträge / II. Schriftlichkeit / 1. Gesetzlich vorgeschriebene Form / b. Erfordernisse
b. Erfordernisse
1 Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen.
Art. 14 B. Form der Verträge / II. Schriftlichkeit / 1. Gesetzlich vorgeschriebene Form / c. Unterschrift
c. Unterschrift
1 Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben.
2 Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Wege wird nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wertpapieren handelt, die in grosser Zahl ausgegeben werden.
2bis Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die qualifizierte elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20031 über die elektronische Signatur beruht. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.2
3 Für den Blinden ist die Unterschrift nur dann verbindlich, wenn sie beglaubigt ist, oder wenn nachgewiesen wird, dass er zur Zeit der Unterzeichnung den Inhalt der Urkunde gekannt hat.