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Eherecht / Immobilien / Nutzniessung

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Ferienwohnung/Zweitwohnsitz der Ehefrau: Keine entschädigungslose Löschung der Nutzniessung des Ehemannes

ZGB 196 ff.; ZGB 736

Datum:
12.01.2026
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Nutzniessung, Eherecht / Eheschliessung / Ehe, Sachenrecht / Immobiliarsachenrecht
Thema:
Ferienwohnung/Zweitwohnsitz der Ehefrau
Stichworte:
Ehefrau, Ehemann, Entschädigung, Ferienwohnung, Güterrechtliche Auseinandersetzung, Löschung einer Dienstbarkeit, Nutzniessung, Zweitwohnsitz
Erlass:
ZGB 196 ff.; ZGB 736
Entscheid:
BGer 5A_275/2025 vom 22.10.2025
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sachverhalt

Im konkreten Fall erwarben die Ehegatten gemeinsam ein Chalet und entschieden sich, im Grundbuch eintragen zu lassen:

  • die Ehefrau als Alleineigentümerin;
  • den Ehemann als Nutzniessungsberechtigten,
    • wobei die Nutzniessungsdienstbarkeit gemeinsam mit der Ehefrau ausgeübt werden sollte.

Die Ehegatten wollten so

  • den gemeinsamen Sohn erbrechtlich absichern;
  • erwirken, dass die ausserehelichen Kinder des Ehemannes hinsichtlich des Chalets nicht erbberechtigt sind.

Erwägungen des Bundesgerichts + Ergebnis

Die Scheidung der Parteien unter diesen Umständen bewirkte laut Bundesgericht nicht,

  • dass der Ehemann jedes Interesse an der Nutzung des Chalets verloren hat,
    • sodass die Ehefrau gestützt auf ZGB 736 Abs. 1 (siehe Box unten) die entschädigungslose Nutzniessungslöschung verlangen kann.

Der Ehemann behält zumindest ein objektives Interesse daran,

  • den Wert des Chalets auszuschöpfen.

Es ist daher zu prüfen,

  • ob die Nutzniessung gegen Entschädigung abgelöst werden kann (vgl. ZGB 736 Abs. 2; siehe Box unten).

BGer 5A_275/2025 vom 22.10.2025

Zweiter Abschnitt: Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung

A. Eigentumsverhältnisse
I. Zusammensetzung

Art. 196 ZGB

Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten.

II. Errungenschaft

Art. 197 ZGB

1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt.

2 Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere:

  1. seinen Arbeitserwerb;
  2. die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen;
  3. die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit;
  4. die Erträge seines Eigengutes;
  5. Ersatzanschaffungen für Errungenschaft.

III. Eigengut
1. Nach Gesetz

Art. 198 ZGB

Eigengut sind von Gesetzes wegen:

  1. die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;
  2. die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen;
  3. Genugtuungsansprüche;
  4. Ersatzanschaffungen für Eigengut.

2. Nach Ehevertrag

Art. 199 ZGB

1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklären.

2 Überdies können die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren, dass Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen.

IV. Beweis

Art. 200 ZGB

1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.

2 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.

3 Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.

B. Verwaltung, Nutzung und Verfügung

Art. 201 ZGB

1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.

2 Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3. Ablösung durch das Gericht

Art. 736 ZGB

1 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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