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Ferienwohnung/Zweitwohnsitz der Ehefrau: Keine entschädigungslose Löschung der Nutzniessung des Ehemannes

ZGB 196 ff.; ZGB 736

Datum:
12.01.2026
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Nutzniessung, Eherecht / Eheschliessung / Ehe, Sachenrecht / Immobiliarsachenrecht
Thema:
Ferienwohnung/Zweitwohnsitz der Ehefrau
Stichworte:
Ehefrau, Ehemann, Entschädigung, Ferienwohnung, Güterrechtliche Auseinandersetzung, Löschung einer Dienstbarkeit, Nutzniessung, Zweitwohnsitz
Erlass:
ZGB 196 ff.; ZGB 736
Entscheid:
BGer 5A_275/2025 vom 22.10.2025
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sachverhalt

Im konkreten Fall erwarben die Ehegatten gemeinsam ein Chalet und entschieden sich, im Grundbuch eintragen zu lassen:

  • die Ehefrau als Alleineigentümerin;
  • den Ehemann als Nutzniessungsberechtigten,
    • wobei die Nutzniessungsdienstbarkeit gemeinsam mit der Ehefrau ausgeübt werden sollte.

Die Ehegatten wollten so

  • den gemeinsamen Sohn erbrechtlich absichern;
  • erwirken, dass die ausserehelichen Kinder des Ehemannes hinsichtlich des Chalets nicht erbberechtigt sind.

Erwägungen des Bundesgerichts + Ergebnis

Die Scheidung der Parteien unter diesen Umständen bewirkte laut Bundesgericht nicht,

  • dass der Ehemann jedes Interesse an der Nutzung des Chalets verloren hat,
    • sodass die Ehefrau gestützt auf ZGB 736 Abs. 1 (siehe Box unten) die entschädigungslose Nutzniessungslöschung verlangen kann.

Der Ehemann behält zumindest ein objektives Interesse daran,

  • den Wert des Chalets auszuschöpfen.

Es ist daher zu prüfen,

  • ob die Nutzniessung gegen Entschädigung abgelöst werden kann (vgl. ZGB 736 Abs. 2; siehe Box unten).

BGer 5A_275/2025 vom 22.10.2025

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