Sachverhalt
Im konkreten Fall erwarben die Ehegatten gemeinsam ein Chalet und entschieden sich, im Grundbuch eintragen zu lassen:
- die Ehefrau als Alleineigentümerin;
- den Ehemann als Nutzniessungsberechtigten,
- wobei die Nutzniessungsdienstbarkeit gemeinsam mit der Ehefrau ausgeübt werden sollte.
Die Ehegatten wollten so
- den gemeinsamen Sohn erbrechtlich absichern;
- erwirken, dass die ausserehelichen Kinder des Ehemannes hinsichtlich des Chalets nicht erbberechtigt sind.
Erwägungen des Bundesgerichts + Ergebnis
Die Scheidung der Parteien unter diesen Umständen bewirkte laut Bundesgericht nicht,
- dass der Ehemann jedes Interesse an der Nutzung des Chalets verloren hat,
- sodass die Ehefrau gestützt auf ZGB 736 Abs. 1 (siehe Box unten) die entschädigungslose Nutzniessungslöschung verlangen kann.
Der Ehemann behält zumindest ein objektives Interesse daran,
- den Wert des Chalets auszuschöpfen.
Es ist daher zu prüfen,
- ob die Nutzniessung gegen Entschädigung abgelöst werden kann (vgl. ZGB 736 Abs. 2; siehe Box unten).
BGer 5A_275/2025 vom 22.10.2025
Zweiter Abschnitt: Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung
A. Eigentumsverhältnisse
I. Zusammensetzung
Art. 196 ZGB
Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten.
II. Errungenschaft
Art. 197 ZGB
1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt.
2 Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere:
- seinen Arbeitserwerb;
- die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen;
- die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit;
- die Erträge seines Eigengutes;
- Ersatzanschaffungen für Errungenschaft.
III. Eigengut
1. Nach Gesetz
Art. 198 ZGB
Eigengut sind von Gesetzes wegen:
- die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;
- die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen;
- Genugtuungsansprüche;
- Ersatzanschaffungen für Eigengut.
2. Nach Ehevertrag
Art. 199 ZGB
1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklären.
2 Überdies können die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren, dass Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen.
IV. Beweis
Art. 200 ZGB
1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
3 Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.
B. Verwaltung, Nutzung und Verfügung
Art. 201 ZGB
1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2 Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3. Ablösung durch das Gericht
Art. 736 ZGB
1 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen.
2 Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden.
Weiterführende Informationen
Ferienwohnung
- Ferienwohnung/
- Ferienwohnungen: Wohneinheiten in Apparthotels
- Vermietung Ferienwohnung an Nahestehende: Jahres-Eigenmietwert
- Ferienwohnung
Nutzniessung
Dienstbarkeit
Dienstbarkeitslöschung
- Untergang / Löschung
- Dienstbarkeit – Dienstbarkeitslöschung / Auslegungsgrundsätze für die Feststellung des Verlusts des Interesses des Berechtigten
- Beendigung
- Erbrecht der Ehegatten
Wohnsitz
Entschädigung
Güterrechtliche Auseinandersetzung
Quelle
LawMedia Redaktionsteam