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Ehegüterrecht / Eheliches Güterrecht

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Erbrecht der Ehegatten

Rechtsgebiet:
Ehegüterrecht / Eheliches Güterrecht
Stichworte:
Ehegüterrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die güterrechtliche Auseinandersetzung geht der erbrechtlichen Auseinandersetzung vor:

Beim ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung fällt einerseits das Eigengut des Erblassers in den Nachlass. Andererseits bei der gesetzlichen Vorschlagszuweisung gemäss Art. 215 ZGB je die Hälfte des Vorschlags. Bei einer ehevertraglichen ganzen Vorschlags­zuweisung gemäss Art. 216 ZGB (sog. Meistbegünstigung) erhält somit der Ehegatte vorerst den ganzen Vorschlag und nur das Eigengut des Erblassers fällt in den Nachlass (Erbschaft).

Erbteil

Der überlebende Ehegatte erhält gemäss Art. 462 ZGB als Erbteil von Gesetzes wegen,

  • wenn er mit Nachkommen zu teilen hat, 1/2 der Erbschaft
  • wenn er mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen hat, 3/4 der Erbschaft
  • wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft

Begünstigung

Der vorabversterbende Ehegatte kann durch Verfügung von Todes wegen im Rahmen der verfügbaren Quote gemäss Art. 473 ZGB seinen Ehegatten zusätzlich durch folgende Zuweisung begünstigen:

  • Neben dem gesetzlichen Erbteil (gemäss Art. 462 Ziffer 1 ZGB: 1/2 resp. 4/8 des Nachlasses, wenn er mit Nachkommen zu teilen hat) die gesamte frei verfügbare Quote, was unter Berücksichtigung der Pflichtteile der Nachkommen gemäss Art. 471 Ziff. 1 ZGB insgesamt 5/8 des Nachlasses ergibt.

oder

  • Die frei verfügbare Quote des Nachlassvermögens (gemäss Art. 473 Abs. 2 ZGB beträgt der verfügbare Teil 1/4 resp. 2/8 des Nachlasses) und dazu die Nutzniessung an den gesamten übrigen 3/4 resp. 6/8 des Nachlassvermögens.

Pflichtteil

Der Ehegatte hat auf jeden Fall Anspruch auf seinen Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt gemäss Art. 471 Ziffer 3 ZGB für den überlebenden Ehegatten die Hälfte des Erbteils, somit also 1/4 des Nachlasses (1/4 Pflichtteil von 1/2 Erbteil).

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