Als Gegenstand kommen in Frage:
- bewegliche Sachen
- Grundstücke
- Rechte
- ganze Vermögen.
Die Nutzniessung unterscheidet sich von sämtlichen anderen Dienstbarkeiten dadurch, dass sie sich nicht nur Grundstücke beziehen muss.
Soweit eine andere Abrede fehlt, steht der volle Genuss oder Erlös/Zinsen dem Nutzniesser zu, ebenfalls natürliche Früchte, wenn sie während der Zeit der Berechtigung reif geworden sind (vgl. ZGB 756 f., ZGB 768 Abs. 2).
Die Verwaltung obliegt dem Nutzniesser. Vgl. im übrigen ZGB 745 ff, insbesondere auch ZGB 755.
Dem nutzniessungsbelasteten Immobilienerwerber bzw. den Erben steht dagegen nur das sog. nackte Eigentum zu.
In der Regel endet die Nutzniessung mit dem Ablauf einer vereinbarten Zeit, mit Verzicht oder Tod des Nutzniessers sowie Untergang des Nutzniessungsgegenstandes bzw. Löschung des Dienstbarkeitseintrages beim belasteten Grundstück.
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