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Geldwäscherei / Transparenz

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Geldwäscherei: Bundesrat setzt schärfere Regeln und neues Transparenzregister in Kraft

Inkrafttreten per 01.10.2026

Datum:
17.06.2026
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz
Thema:
Geldwäscherei schärfere Regeln neues Transparenzregister
Stichworte:
Bundesregister, FATF, Finanzplatz Schweiz, Geldwäscherei, GwG, GwV, TJPG, Transparenz, Transparenzgesetz, Transparenzregister
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Der Bundesrat hat am 12.06.2026 das Inkrafttreten eines weitreichenden Reformpakets beschlossen.

Am 01.10.2026 werden in Kraft treten:

  • Das revidierte Geldwäschereigesetz (GwG); 
  • das neue Transparenzgesetz (TJPG). 

Geldwäscherei: Sorgfaltspflichten neu auch für Berater

Die Teilrevision des Geldwäschereigesetzes (GwG) weitet die Pflichten massiv auf beratende Berufsgruppen aus. Wer künftig berufsmässig bei der Gründung, Führung oder Strukturierung von Gesellschaften und Trusts sowie bei Immobilientransaktionen mitwirkt, muss strenge Identifikations- und Abklärungspflichten erfüllen.

  • Betroffene Branchen
    • Rechtsanwälte, Notare, Treuhänder, Vermögensverwalter und Immobilienmakler.
  • Verhältnismässigkeit
    • In der Geldwäschereiverordnung (GwV) wurden quantitative Grenzwerte verankert, um Bagatellfälle von der Regulierung auszunehmen.
    • Zudem sind klassische Kerntätigkeiten von Anwälten (z. B. Prozessführung) sowie familien- oder erbrechtliche Geschäfte von den Pflichten befreit.
  • Sonderregelung
    • Für kantonale Amtsnotariate wird das Inkrafttreten aufgeschoben, da die Kantone zunächst ihre Gesetzgebungen anpassen müssen.

Transparenz von juristischen Personen – Transparenzgesetz (TJPG): Einführung des Bundesregisters

Mit dem Bundesgesetz über die Transparenz von juristischen Personen (TJPG) wird ein zentrales, nicht-öffentliches Register der wirtschaftlich berechtigten Personen geschaffen. Das Register wird vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) geführt, während eine spezialisierte Kontrollstelle im EFD risikobasierte Prüfungen durchführt.

  • Meldepflichtige Einheiten
    • Schweizer Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), Genossenschaften sowie ausländische Gesellschaften mit tatsächlicher Verwaltung oder Grundeigentum in der Schweiz.
  • Zugriffsberechtigung
    • Das Register ist nicht öffentlich.
    • Register-Einsicht erhalten ausschliesslich Behörden (Strafverfolgung, Steuerbehörden) sowie Finanzintermediäre und unterstellte Berater zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Abklärungspflichten.
  • Diskrepanzmeldung
    • Stellen Finanzintermediäre bei Abgleichen Abweichungen fest, sind sie verpflichtet, diese innert 30 Tagen an die Registerbehörde zu melden.
  • Intertemporales Recht
    • Die Übergangsfristen für bereits bestehende Rechtseinheiten beginnen mit dem Inkrafttreten am 01.10.2026 zu laufen.

Fazit

Das Reformpaket stellt einen tiefgreifenden Wandel für den Schweizer Rechts- und Finanzplatz dar. Mit dem Inkrafttreten per 01.10.2026 kommt der Bundesrat den Forderungen aus der Vernehmlassung nach und gewährt Kanzleien sowie Unternehmen die dringend benötigte Zeit zur Anpassung ihrer Compliance-Prozesse. 

Die Neuerung erhöht die Transparenz der hiesigen Gesellschaftsstrukturen markant, ob das gewählte Modell eines nicht-öffentlichen Registers internationalem Druck standhält, wird sich spätestens bei der FATF-Prüfung 2027 zeigen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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