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Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz

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Neuerungen Kollektivanlagengesetz (KAG)

Datum:
07.07.2015
Update:
04.10.2022
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Betrachtung/Ausblick:

  • Die börsennotierte „SICAV“ (société d’investissement à capital variable – Investmentgesellschaft mit variablem Kapital), als Gesellschaft mit ausschliesslichem Zweck der kollektiven Kapitalanlage, hat nunmehr ein Verzeichnis über die gemeldeten Inhaberaktionäre bzw. wirtschaftlichen Berechtigten zu führen, wobei eine Delegation dieser Führungspflicht an einen Finanzintermediär möglich ist.
  • Bei Erwerbstatbeständen bzgl. nicht börsenkotierter Inhaberaktien ist nunmehr eine unverzügliche Meldepflicht des Erwerbers installiert, sofern 25% des Aktienkapitals oder der Stimmen erreicht wird (Art. 46 a KAG). Ist die Führung des Verzeichnisses an einen Finanzintermediär delegiert, können die Erwerber die Meldung aus Gründen der Anonymität auch an diesen vornehmen. Die Nichteinhaltung der Meldepflicht führt zu einer Beschränkung der Mitwirkungsrechte oder der vermögensrechtlichen Ansprüche (Art. 697m OR).
  • Die Meldepflicht des Erwerbers ist begleitet von der Pflicht zur Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Person (inkl. Adresse), sofern 25% des Aktienkapitals erreicht werden (weil das Kapital des SICAV variabel ist, wird letzterer zur Mitteilung bei Überschreitung von Schwellwerten ab 5% durch Aktionäre verpflichtet).
  • Bei vorsätzlich unkorrekter Führung des Aktienbuchs droht eine Busse von bis zu CHF 500`000.

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