Einleitung zur AHV-Haftung / AHVG 52
Die Haftung des Arbeitgebers bzw. seiner Organe nach AHVG 52 ist eine Verschuldenshaftung öffentlichen Rechts. Art. 52 AHVG Haftung, Abs. 1: Fügt ein Arbeitgeber durch... weiterlesen
Die Haftung des Arbeitgebers bzw. seiner Organe nach AHVG 52 ist eine Verschuldenshaftung öffentlichen Rechts. Art. 52 AHVG Haftung, Abs. 1: Fügt ein Arbeitgeber durch... weiterlesen
Nachfolgend sollen die das Konkubinatspaar betreffenden Sozialversicherungsabgaben kurz beleuchtet werden: AHV (Säule 1) BVG (Säule 2) AHV (Säule 1) Sind beide Konkubinatspaare berufstätig, so ergeben... weiterlesen