Nachfolgend sollen die das Konkubinatspaar betreffenden Sozialversicherungsabgaben kurz beleuchtet werden:
AHV (Säule 1)
Sind beide Konkubinatspaare berufstätig, so ergeben sich bezüglich der Abgaben an AHV, BVG usw. keine nennenswerten Probleme. Besonders erwähnt werden muss der Fall, wenn ein Partner den Haushalt erledigt und vom andern als Gegenleistung Kost und Logis erhält (plus ein eventuelles Entgelt). Seit 1999 gelten solche Leistungen nicht mehr als Lohn im Sinne des AHV-Gesetzes. Dies hat zur Folge, dass auf solche Leistungen keine AHV-Beiträge bezahlt werden müssen.
Für die haushaltführende Person ist damit jedoch ein Risiko verbunden. Sie riskiert einen geringeren Versicherungsschutz. Damit keine Beitragslücken entstehen, die später zu einer Rentenkürzung führen könnten, hat der nicht-erwerbstätige Partner darauf zu achten, dass er den Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige von Fr. 503.– (AHV: Fr. 413.–: IV: Fr. 66.–; EO: Fr. 24.–) pro Jahr an die AHV entrichtet.
BVG (Säule 2)
Für Partner, die beide berufstätig sind, entstehen keine Nachteile. Der ausschliesslich haushaltführende Partner hingegen riskiert, dass sein Vorsorgekapital nicht weiter wächst, wenn er mangels geldwertem Einkommen keine Beiträge an seine Vorsorgeeinrichtung entrichtet.