ARRESTEINSPRACHE
Zweck Die Einsprache soll den vom Arrest Betroffenen nachträglich rechtliches Gehör verschaffen. Die Einsprache dient der Überprüfung des Arrestbewilligungsentscheides durch das Arrestgericht. Zuständigkeit / Frist... weiterlesen
Zweck Die Einsprache soll den vom Arrest Betroffenen nachträglich rechtliches Gehör verschaffen. Die Einsprache dient der Überprüfung des Arrestbewilligungsentscheides durch das Arrestgericht. Zuständigkeit / Frist... weiterlesen
Der Arrest dient dazu, bei einer Betreibung die Forderung zu sichern: Mit Hilfe eines Arrestbegehrens kann ein Gläubiger die vorläufige Beschlagnahmung einzelner Vermögenswerte seines Schuldners... weiterlesen
Affentranger-Brunner Doris, Verarrestierbarkeit der Rechte des Kreditnehmers aus einem Krediteröffnungsvertrag bei einer Bank, Diss. Zürich 1989 Amonn Kurt, Streiflichter auf die Revision des SchKG, ZBJV... weiterlesen
Zulässigkeit Bei Sachverhalten mit qualifiziertem Auslandbezug gilt der Grundsatz, dass Staatsverträge – insbesondere das Lugano Übereinkommen (LugÜ) – und das IPRG dem SchKG vorgehen (SchKG... weiterlesen
Der Arrestgläubiger erlangt durch den Arrest vorläufig nur die von ihm angestrebte Sicherung von Vollstreckungssubstrat für eine bereits eingeleitete oder noch einzuleitende Zwangsvollstreckung. Mit der... weiterlesen
Die Arrestwirkungen fallen in folgenden Fällen wieder dahin (SchKG 280): bei Nichtwahrung der 10-tägigen Prosequierungsfrist bei Rückzug der Betreibung bei Rückzug der Anerkennungsklage bei Abweisung... weiterlesen
Funktion Der Arrest ist eine reine Sicherungsmassnahme und hat daher nur vorläufigen Charakter. Damit sein Beschlag nicht unbefristet fortdauert, muss der Arrestgläubiger seine behauptete Forderung... weiterlesen
Der Schuldner kann sich gegen einen drohenden Arrest präventiv und reaktiv zur Wehr setzen: Präventiv durch Pfandbestellung nach Entstehung der Arrestforderung und vor der Arrestlegung... weiterlesen
Besonderer Arrestgrund Auch die Steuergesetzgebung (Bund und Kantone) kennt einen Spezialarresttatbestand. Bund Für gewisse Bundessteuern stellen die Bundessteuergesetze die steuerrechtliche Sicherstellungsverfügung einem Arrestbefehl nach SchKG... weiterlesen
Besonderer Arrestgrund Das Bundesverwaltungsrecht regelt im Zollrecht einen speziellen Arrestgrund. Folgende Gesetzesbestimmung bezieht sich auf den speziellen Arresttatbestand: Art. 81 des Zollgesetzes vom 18.03.2005 (ZollG,... weiterlesen
Grundsätzlich spielt die Person und Nationalität des Arrestschuldners keine Rolle. Eine Ausnahme gilt jedoch für Forderungen gegen ausländische Staaten: sie geniessen Vollstreckungsimmunität. Ausländische Staaten geniessen... weiterlesen
Sucharrest Der Arrestgläubiger muss glaubhaft machen, dass solche Vermögenswerte tatsächlich vorhanden sind und er muss diese genau bezeichnen. Nicht zulässig ist der sogenannte Sucharrest, bei... weiterlesen
Der Arrestgläubiger weiss regelmässig nicht, wo der Arrestschuldner welche Vermögenswerte hat. Will er einzelne Gegenstände verarrestieren lassen, kann er diese vielfach nur allgemein, d.h. der... weiterlesen
Eine Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner im Ausland kann mühevoll sein. Deshalb sieht das SchKG einen besonderen Arrestgrund für Forderungen gegen Schuldner vor, die ihren Wohnsitz... weiterlesen
Der Gläubiger mit Wohnsitz im Ausland, der gegen einen inländischen Schuldner ein Arrestbegehren stellt, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen (SchKG 272 Abs. 2).... weiterlesen
Die Schutzschrift ist ein vorsorgliches Verteidigungsmittel gegen ein befürchtetes Arrestbegehren. Ahnt der Arrestschuldner, dass ein Arrestverfahren droht, kann er beim Arrestgericht eine Schutzschrift einreichen und... weiterlesen
Zweck Im Schadenersatzverfahren wird entschieden, ob der Arrestgläubiger dem Arrestschuldner oder einem Dritten für einen ungerechtfertigten Arrest Schadenersatz bezahlen muss. Der Arrestgläubiger haftet dem Arrestschuldner... weiterlesen
Zweck Das Betreibungsamt darf nur Vermögenswerte mit Arrest belegen, die dem Schuldner gehören. Vermögen Dritter darf nicht verarrestiert werden. Im Widerspruchsverfahren wird entschieden, welche Vermögenswerte... weiterlesen
Zweck Mit der SchKG-Beschwerde (SchKG 17 ff.) kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes im Arrestvollzugsverfahren vorgegangen und Fehler beim Arrestvollzug gerügt werden. » Informationen zur... weiterlesen
Der Arrestgläubiger, dessen Arrestbegehren ganz oder teilweise abgewiesen oder gegen eine als zu hoch empfundene Kaution bewilligt wurde, muss sich mit dem ordentlichen Rechtsmittel der... weiterlesen