Autoren: Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Geldwäscherei / Geldwäscher...
Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz

GwG – Strafbestimmungen

Verletzt ein Finanzintermediär eine nach Art. 9 GwG bestehende Meldepflicht, wird er gebüsst. Die Busse beträgt: bei Vorsatz: 500‘000 CHF bei Fahrlässigkeit: 150‘000 CHF Tritt... weiterlesen

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GwG – Amtshilfe

Zusammenarbeit inländischer Behörden Um eine rasche Bearbeitung und die Durchsetzung des Geldwäschereigesetzes sicherzustellen, können sich die: FINMA, Eidgenössische Spielbankenkommission und die Meldestelle (MROS) im Rahmen... weiterlesen

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Entzug der Anerkennung

Sofern die Entziehung der Anerkennung einer SRO im Raum steht, erfolgt dies durch die FINMA unter vorheriger Androhung. Ein Anerkennungsentzug ist nach den Bestimmungen des... weiterlesen

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Listen

Um der FINMA eine nahtlose Kontrolle der Bewilligungs- und Anschlusspflicht hinsichtlich der dem GwG unterstellten Finanzintermediäre zu ermöglichen, haben die Selbstregulierungsorganisationen Listen zu führen über:... weiterlesen

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Reglement

Das GwG verpflichtet aufgrund seines Charakters als Rahmengesetz die Selbstregulierungsorganisationen dazu, ein Reglement zu erlassen (Art. 25 GwG). Dieses dient dazu, die Sorgfaltspflichten bzw. Pflichten... weiterlesen

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Anerkennung

Wie dargestellt wurde, haben Finanzintermediäre aus dem Nichtbankensektor (Art. 2 Abs. 3 GwG) die Möglichkeit, sich einer Selbstregulierungsorganisation anzuschliessen. Selbstregulierungsorganisationen bedürfen dabei zur Aufnahme ihrer... weiterlesen

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Geldwäschereigesetz Aufsicht

Durch die Zusammenlegung per 1. Januar 2009 der zuvor selbständigen Aufsichtsbehörden der Eidgenössische Bankenkommission (EBK), des Bundesamtes für Privatversicherungen (BPV) und der Kontrollstelle für die... weiterlesen

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Straf- und Haftungsausschluss

Um den unterworfenen Finanzintermediären keine Nachteile im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen nach dem GwG aufzubürden, wurde schliesslich ein Straf- und Haftungsausschluss im GwG... weiterlesen

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Informationsverbot

Nach einer Meldung und während der Vermögenssperre ist ein Finanzintermediär überdies nicht befugt: Betroffene (d.h. Vertragspartner, wirtschaftliche Berechtigte, Bevollmächtigte) bzw. Dritte (alle Adressaten, ausgenommen die... weiterlesen

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Vermögenssperre

Als automatische Folge der Meldung muss ein Finanzintermediär vor dem Hintergrund, dass die Wirkung der Meldung in ihrer Wirkung nicht konterkariert wird, die ihm anvertrauten, mit... weiterlesen

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Meldepflicht

In den Fällen, in denen ein Finanzintermediär:  einerseits weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte: im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art.... weiterlesen

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Organisatorische Massnahmen

Zusätzlich zu den bereits genannten Sorgfaltspflichten der Art. 3 – 7 GwG (Identifizierung etc.) muss ein Finanzintermediär die in seinem  Bereich notwendigen Massnahmen umsetzen, um... weiterlesen

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Abklärungspflichten

Finanzintermediäre müssen zur Bekämpfung der Geldwäscherei nicht nur die Vertragspartei identifizieren, ferner gilt es, auch die vom Vertragspartner verlangte Geschäftsbeziehung zu untersuchen, d.h. zu verstehen.... weiterlesen