Nach einer Meldung und während der Vermögenssperre ist ein Finanzintermediär überdies nicht befugt:
- Betroffene (d.h. Vertragspartner, wirtschaftliche Berechtigte, Bevollmächtigte) bzw.
- Dritte (alle Adressaten, ausgenommen die Meldestelle)
über die Tatsache der Meldung nach Art. 9 GwG zu informieren (vgl. Art. 10a GwG). Zweck ist, eine Vorwarnung des Betroffenen zu verhindern.
Durchbrechung Informationsverbot
Im Übrigen hat ein Finanzintermediär das Recht, nicht aber die Pflicht, einen anderen Finanzintermediär in Kenntnis zu setzen, sofern er nicht in der Lage ist, Vermögenswerte selbst zu sperren, da diese dem anderen Finanzintermediär anvertraut sind (bspw. Depotbank in Fällen der externen Vermögensverwaltung).
Schliesslich darf ein anderer Finanzintermediär über die Tatsache der Meldung informiert werden, sofern dies zur Pflichteneinhaltung nach dem GwG notwendig ist. Durch die Mitteilung entsteht für den anderen Finanzintermediär ebenfalls das Informationsverbot. Voraussetzung der Informationsmöglichkeit ist allerdings (vgl. Art. 10a Abs. 3 GwG), dass beide Finanzintermediäre:
- für einen Kunden aufgrund einer vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit gemeinsame Dienste im Zusammenhang mit dessen Vermögensverwaltung erbringen; oder
- dem gleichen Konzern angehören.
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