Literatur
EGLI ALBERT, Die Einwirkung des Gläubigerreglements auf die Organisation und Durchführung des Konkursverfahrens nach erfolgter Konkurseröffnung im schweizerischen Recht, Diss. Zürich 1942. FIORI SILVIO, Die... weiterlesen
EGLI ALBERT, Die Einwirkung des Gläubigerreglements auf die Organisation und Durchführung des Konkursverfahrens nach erfolgter Konkurseröffnung im schweizerischen Recht, Diss. Zürich 1942. FIORI SILVIO, Die... weiterlesen
Der Gläubigerausschuss dient der Interessewahrung der Gläubigergesamtheit. Der Gläubigerausschuss ist jedoch in der Praxis eine zwiespältige Vertretung aller Gläubiger, verfolgen doch die Gläubigerausschussmitglieder bei einzelnen Traktanden nicht die... weiterlesen
Schulung von Laien-Gläubigerausschussmitgliedern Check von Gläubigerausschussreglementen Beratung der Gläubigerausschussmitglieder Organisation des Gläubigerausschusses Konstituierung ev. Ausschuss oder Abgeordnete ev. Interessenkonflikte / Ausstand Verkehr mit den Liquidationsorganen... weiterlesen
[...]weiterlesen... weiterlesen
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haften für unsorgfältige Mandatsführung persönlich. » OR 41 ff.: Entstehung durch unerlaubte Handlungen Anders als bei Fehlern der Konkursverwaltung oder des... weiterlesen
Die Entschädigung richtet sich nach Art. 46 Abs. 3 lit. a und b sowie Art. 47 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreitung und Konkurs (GebV... weiterlesen
Der Gläubigerausschuss untersteht der amtlichen Aufsicht, wobei die AB von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin tätig wird. Die Beschlüsse des Gläubigerausschusses sind durch Beschwerde... weiterlesen
Der Gläubigerausschuss hat nur beschliessende und keine vollziehende Gewalt. Die auf seinen Anordnungen beruhenden, nach aussen wirkenden Verfügungen sind von der Konkursverwaltung zu treffen (BGE... weiterlesen
Elemente der inneren Organisation des Gläubigerausschusses Die interne Organisation zeichnet sich durch folgende Elemente aus: Freiheit der Gläubiger in der Bestimmung der Anzahl Mitglieder des... weiterlesen
Wählbar sind natürliche Personen Gläubiger(Gläubigereigenschaft sollte nicht zweifelhaft sein) Gläubigervertreter(ohne personelle Verbindung zum Gemeinschuldner). Nicht wählbar sind der Gemeinschuldner die Mitglieder der Konkursverwaltung der Liquidator... weiterlesen
Ein Gläubigerausschuss kann im ordentlichen Konkursverfahren gewählt werden. muss im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung bestimmt werden (vgl. BGE 74 I 362 f.). Keinen Gläubigerausschuss gibt es... weiterlesen
Hier werden Sie über Funktion, Aufgaben und Kompetenzen des Gläubigerausschusses in Konkursverfahren und Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung informiert: Der Gläubigerausschuss ist das Bindeglied zwischen Gläubigergesamtheit und... weiterlesen