Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis

LV-Entscheidungskompetenz

Der Konkursverwalter hat zu entscheiden bzw. befinden über: Sämtliche angemeldeten dinglichen Ansprüche Mittel Kollokationsverfügung Rechtsmittel der KOLLOKATIONSKLAGE [vgl. SchKG 250] Für den Berechtigten Ausgeschlossen Grundbuchberichtigungsklage... weiterlesen

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Lastenbereinigung

Grundlagen VZG 122 bis 134 Lastenbereinigungs-Gegenstand Bestand, Höhe und Reihenfolge der grundpfandversicherten Forderungen Ausdehnung der Pfandhaft Grundstücke Bestandteile Zugehörgegenstände Genaue Bezeichnung der anderen Lasten Achtung:... weiterlesen

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Inhalt des Lastenverzeichnisses

Gesetzliche Grundlagen SchKG 237 KOV 56 KOV 58 VZG 126 VZG 130c Formularaufbau In formaler Hinsicht ist  der Kollokationsplan ein Tabellenformular folgenden Inhalts: 1. In... weiterlesen

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Form des Lastenverzeichnisses

Die Form des Lastenverzeichnisses im weiteren Sinne umfasst: Schriftform + Auflage bei der Amtsstelle und Veröffentlichung der Auflage im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB), Amtsblatt des Kantons,... weiterlesen

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Funktion und Ziele

Funktion Das rechtskräftige LASTENVERZEICHNIS hat eine Transfer- bzw. Mittler-Funktion mit folgenden Elementen: Lastenverzeichnis ist Grundlage für die Verwertung des Grundstücks Versteigerung (Gant) Freihandverkauf. Erwerber (Ersteigerer... weiterlesen

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LASTENVERZEICHNIS

Einleitung Das Lastenverzeichnis (LV) wird für ein in der Konkursmasse befindliches Grundstück und dessen Rechte und Lasten erstellt. Es ist Bestandteil des KOLLOKATIONSPLANS. LV als... weiterlesen

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Rückzug

Eine besondere Art der Abänderung des Kollokationsplans ist der Rückzug des Gläubigers: Vor Erstellung des Kollokationsplans Forderungsanmeldung bleibt nur im Eingabenverzeichnis registriert und gelangt gar... weiterlesen

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Wirkung des Kollokationsplans

Formelle Rechtskraft Gebundenheit der Konkursverwaltung an den rechtskräftigen Kollokationsplan und das rechtskräftige Lastenverzeichnis Rechtskraft des Kollokationsplans analog der Unabänderlichkeit eines Gerichtsurteils, vorbehältlich der Zulässigkeit nachträglicher... weiterlesen

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Kollokationsplanauflage

Der Kollokationsplan-Entwurf wird mit seiner Auflage zum definitiven Plan, der nach unbenutztem Ablauf von Beschwerde- und Kollokationsklage-Fristen rechtskräftig werden soll: Gesetzliche Grundlagen SchKG 249 SchKG... weiterlesen

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Dividendenangabe

Die Konkursverwaltung hat am Ende des Kollokationsplans zu nennen: Schätzung der bei jeder Konkursklasse zu erwartenden Konkursdividende (Höchstdividende) auf Basis der weiteren Erlösentwicklung d.h. unter... weiterlesen

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Aussetzung

Eine Aussetzung des Kollokationsentscheids wird durch folgende Aspekte beeinflusst: Grundlage KOV 59 Abs. 3 Fehlende Entscheidungsmöglichkeit Konkursverwaltung kann sich weder für eine Zulassung noch für... weiterlesen

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Abweisung

Die Abweisung von Forderungen durch die Konkursverwaltung unterliegt folgenden Kautelen: Gesetzliche Grundlagen SchKG 247 SchKG 248 KOV 59 KOV 70 (Anwendbarkeit auch im summarischen Konkursverfahren]... weiterlesen

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Zulassung

Die Zulassung von Forderungen durch die Konkursverwaltung unterliegt folgenden Kautelen: Gesetzliche Grundlagen SchKG 247 SchKG 246 SchKG 248 KOV 59 Vorliegen einer Forderungsanmeldung Vgl. Forderungseingabe... weiterlesen

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Kollokationsverfügung

Zur Kollokationsverfügung ist zu bemerken: Gesetzliche Grundlage SchKG 245 1. Satz KOV 56 ff. Abgrenzungen Nicht zu den Kollokationsentscheiden gehören: Eigentumsansprachen Über Eigentumsansprachen ist nicht... weiterlesen

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Forderungsgrund

Im Kollokationsplan ist der „Forderungsgrund“ zu nennen. Häufigste Anspruchsgrundlagen sind: Allgemeines Gesetzliche Vertragstypen Innominatkontrakte Ausländische Zivilurteile Ungültige Rechtsgeschäfte Lohnforderungen Anspruch aus Arbeitsvertrag Grundforderung = Bruttolohnforderung... weiterlesen