Umfang der Nutzniessung
Die Nutzniessung verleiht dem Nutzniesser den vollen Genuss des Gegenstandes (vgl. ZGB 745 Abs. 2), sofern und soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. ZGB 745... weiterlesen
Die Nutzniessung verleiht dem Nutzniesser den vollen Genuss des Gegenstandes (vgl. ZGB 745 Abs. 2), sofern und soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. ZGB 745... weiterlesen
Als Gegenstand kommen in Frage: bewegliche Sachen Grundstücke Rechte ganze Vermögen. Die Nutzniessung unterscheidet sich von sämtlichen anderen Dienstbarkeiten dadurch, dass sie sich nicht nur... weiterlesen
Hier finden Sie Informationen und Musterschreiben zum Thema Nutzniessung sowie Links zu Immobilien, Vermögen, Besitz und Eigentum. Die Nutzniessung (auch: Niessbrauch) gilt als dingliche Befugnis... weiterlesen