Gegenstand
Forderungspfandrecht... weiterlesen
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Forderungspfandrecht = auf Forderungen und andere Rechte abgewandeltes Fahrnispfandrecht In Französisch: le droit de gage sur les créances et autres droits... weiterlesen
Gesetzliche Grundlagen ZGB 899 – ZGB 906... weiterlesen
Sofern und soweit nicht anderes bestimmt ist, Anwendbarkeit der Regeln über das Faustpfand [vgl. ZGB 899 Abs. 2]... weiterlesen
Teil des Systems der Sicherheiten Forderungspfand = Beschränktes dingliches Recht Wertrecht Verwertungsrecht... weiterlesen
Sicherungsmöglichkeit im Geschäftsverkehr und bei der Darlehensvergabe bzw. Kreditvergabe... weiterlesen
Sicherungsfunktion in der Regel keine Kapitalanlagefunktion... weiterlesen
In der Bankpraxis ist das Forderungspfandrecht durch die Sicherungszession verdrängt worden Noch anzutreffen bei (privaten) Einzelsicherungen... weiterlesen
Sicherung des Gläubigers auch mit Forderungen und anderen Rechten... weiterlesen
Gewöhnliche Forderungen (ohne Wertpapiercharakter) Rechte Urheberrechte | urheberrechte.ch Markenrechte | markenrechte.ch Patentrechte | patente.ch Designrechte | designrecht.ch... weiterlesen
Übertragbarkeit des Rechts (für Realisation des Verwertungsrechts)... weiterlesen
Darlehens- oder Kreditgeber... weiterlesen
Darlehens- oder Kreditschuldner... weiterlesen
Rechtsgeschäftliche Errichtung Schriftlicher Pfandvertrag = Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft Vorhandensein Schuldschein Pfandvertrag = Verpflichtungsgeschäft Besitzesübergabe Schuldschein = Verfügungsgeschäft (fakultativ sinnvolle) Notifikation der Pfandbestellung an den Schuldner... weiterlesen
Rechtsgeschäftliche Errichtung Pfandvertrag (Schriftform oder Beachtung einer anderen für die Uebertragung vorgeschriebenen Form) = Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft Vorhandensein Schuldschein Pfandvertrag = Verpflichtungsgeschäft Besitzesübergabe Schuldschein = ... weiterlesen
Verpfändung von Wertpapieren durch schriftlichen Pfandvertrag und Übergabe des Schuldscheins[vgl. ZGB 900 Abs. 1] Inhaberpapiere Übertragung der Urkunde [vgl. ZGB 901 Abs. 1] Namenpapiere Übertragung... weiterlesen
Voraussetzung Vorgehender Pfandgläubiger ist durch den Gläubiger der verpfändeten Forderung bzw. des verpfändeten Rechts schriftlich auf die Nachverpfändung hinzuweisen Urkundenübergabe Verpflichtung, des befriedigten Pfandgläubigers den... weiterlesen
Im ZGB nicht geregelt zB kantonale gesetzliche Forderungspfandrechte in Steuersachen, vgl. KOLLER THOMAS, Ein gesetzliches Faustpfandrecht an der Kaufpreisforderung zur Sicherung des Grundstückgewinnsteuerbezuges?, in: ZBGR... weiterlesen
Rechtsanwendung Anwendbarkeit der Regeln des Faustpfandrechts [vgl. ZGB 899 Abs. 2] Verpfändungswirkung Trotz fehlender Erwähnung werden die verpfändeten Forderungen oder anderen Rechte nicht zu Vollrecht... weiterlesen
Befugnis des Pfandgläubigers, bei Nichtbezahlung der gesicherten Forderung die verpfändeten Forderungen oder anderen Rechte versteigern zu lassen sich aus dem Erlös bezahlt zu machen [vgl. ZGB... weiterlesen