Auflösung
Im Gegensatz zum Gesellschaftsrecht kennt das Stiftungsrecht keine Form der Selbstauflösung. Die Verwaltung hat hierzu keine Befugnis. Grundsätzlich besteht deshalb die Stiftung auf unbestimmte Zeit... weiterlesen
Im Gegensatz zum Gesellschaftsrecht kennt das Stiftungsrecht keine Form der Selbstauflösung. Die Verwaltung hat hierzu keine Befugnis. Grundsätzlich besteht deshalb die Stiftung auf unbestimmte Zeit... weiterlesen
Ist die Stiftung einmal errichtet, so kann sie durch den Errichter nicht mehr widerrufen werden. Das der Stiftung gewidmete Vermögen bleibt der Einflussnahme des Errichters... weiterlesen
Allgemeines Wie alle juristischen Personen wird auch die Stiftung erst durch die Besetzung mit Organen handlungsfähig. Über die Organisation bestehen weniger zwingende Normen als im... weiterlesen
Zur Errichtung einer Stiftung nach schweizerischem Recht bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besonderen Zweck. Bei der Wahl des Zweckes ist der Stifter... weiterlesen
Errichtung Form der Errichtung Inhalt des Errichtungsakts Auslegung des Errichtungsakts Zeitpunkt der Errichtung Organisation Widerrufbarkeit Auflösung Anfechtbarkeit der Errichtung Alternativen zur Stiftung Abgrenzung zur unselbständigen... weiterlesen
Die 3 Charakteristika der Stiftung nach Schweizer Stiftungsrecht Eine Stiftung wird durch drei Charakteristika bestimmt: Die Widmung eines bestimmten Vermögens zu einem besonderen Zweck. Übersicht:... weiterlesen