Im Gegensatz zum Gesellschaftsrecht kennt das Stiftungsrecht keine Form der Selbstauflösung. Die Verwaltung hat hierzu keine Befugnis. Grundsätzlich besteht deshalb die Stiftung auf unbestimmte Zeit fort. Auch der Stifter selbst kann nach gültigem Gründungsakt die Stiftung nicht mehr auflösen. Das Stiftungsvermögen ist insofern seinem Einfluss diesbezüglich entzogen. Die damit verbundene Statik und Konstanz ist jedoch oftmals gerade der Hintergrund der Gründung einer Stiftung.
Wenn der statuierte Zweck unerreichbar wird, kann die Aufsichtsbehörde die Aufhebung verfügen. Erweist sich ein Zweck als Widerrechtlich oder unsittlich, so kann die Aufhebung auch durch Richterspruch erfolgen.