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Stiftungsrecht

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Steuerliche Aspekte

Rechtsgebiet:
Stiftungsrecht
Stichworte:
Stiftungsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Besteuerung der Errichtung

Die Errichtung der Stiftung stellt eine unentgeltliche Zuwendung, d.h. eine Schenkung, dar. Als solche unterliegt die Errichtung grundsätzlich der Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer. Wird mit der Vermögenswidmung aber eine Stiftung errichtet, die einen gemeinnützigen Zweck hat, so gelangt die Stiftung in den Status der Steuerbefreiung. Auch die Errichtung der Stiftung ist demzufolge in diesen Fällen auf Antrag hin der Besteuerung entzogen. Fehlt hingegen die Gemeinnützigkeit im Stiftungszweck, unterliegt der der Stiftung gewidmete Betrag der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer.

Beachte: Die Steuerbefreiung bedarf immer eines Antrags an die Steuerbehörde.

Für den Stifter hat die Errichtung einer Stiftung ferner den Nebeneffekt, dass sich sein Vermögen und damit auch seine Vermögenssteuer vermindert.

Weiterführende Informtionen

» Erbschafts- und Schenkungssteuern in der Schweiz

Besteuerung der Stiftung

Steuerbefreiung von Stiftungen

Juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, werden für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, von der Steuerpflicht befreit. Die juristische Person, die eine Steuerbefreiung beansprucht, hat ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Es ist dabei stets Sache der juristischen Person, die sich auf die Steuerbefreiung beruft, darzulegen, dass die Voraussetzungen, die der Gesetzgeber für die Gewährung der Steuerbefreiung verlangt, gegeben sind.

Voraussetzung der Steuerbefreiung

Die steuerbefreite Aktivität muss ausschliesslich auf die öffentliche Aufgabe oder das Wohl Dritter ausgerichtet sein. Die Zielsetzung der juristischen Person darf nicht mit Erwerbszwecken oder sonst eigenen Interessen der juristischen Person verknüpft sein. Verfolgt eine juristische Person neben ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken auch andere Zwecke, kann unter Umständen eine teilweise Steuerbefreiung in Frage kommen.

Wann eine Verfolgung des Allgemeininteresses als Stiftungszweck gegeben ist, unterliegt einem breiten Ermessensspielraum. Eine gemeinnützige Tätigkeit kann in den verschiedensten Gebieten erfolgen, z.B. im Rahmen einer karitativen oder gesundheitsfördernden Tätigkeit, aber auch in Kunst und Wissenschaft o. dgl. Vorausgesetzt ist stets, dass überhaupt eine tatsächliche Tätigkeit erfolgt. Stiftungen, die zwar eine entsprechende Zweckbestimmung haben, aber diesen nicht umsetzen, können den Status der Steuerbefreiung nicht halten. Ferner ist regelmässig erforderlich, dass der Kreis der Destinatäre grundsätzlich offen ist. Ein eng gefasster Destinatärkreis (z.B. Begrenzung auf den Kreis einer Familie oder eines Berufsstands) schliesst eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit aus.

Steuerbefreiung von Unternehmensstiftungen

Zum vornherein keine Aussicht auf Steuerbefreiung haben die Unternehmensstiftungen. Unternehmerische Zwecke gelten als nicht gemeinnützig.

Reine Kapitalanlagen stehen der Steuerbefreiung dann nicht entgegen, wenn damit keine Einflussnahme auf die Unternehmensführung möglich ist. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Stimmrechte bei einem anderen Rechtsträger liegen. Es darf somit über die Kapitalbeteiligung kein Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der betreffenden Unternehmung ausgeübt werden. Weiter wird vom Gesetz verlangt, dass bei wesentlichen Beteiligungen die Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet sein muss. Das setzt voraus, dass die Stiftung regelmässig mit ins Gewicht fallenden Zuwendungen der von ihr gehaltenen Unternehmung alimentiert wird und mit diesen Mitteln auch tatsächlich eine entsprechende altruistische, im Allgemeininteresse liegende, d.h. gemeinnützige Tätigkeit ausgeübt wird.

Gewinnsteuer

Nicht steuerbefreite Stiftungen haben eine Gewinnsteuer zu entrichten. Auf Bundesebene beträgt der Steuersatz 4.25% des Gewinnes.

Besteuerung von Leistungen an bestehende Stiftungen

Natürliche Personen können freiwillige Geldleistungen und Sachzuwendungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die wegen der Verfolgung öffentlicher oder ausschliesslich gemeinnütziger Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, in Abzug bringen. Bei den Bundessteuern besteht jedoch eine entsprechende Obergrenze der Abzugsfähigkeit im Betrag von 20% der übrigen steuerbaren Einkünfte (für Zuwendungen juristischer Personen besteht eine analoge Grenze im Betrag von 20% des Reingewinns).

Die Steuerbefreiung gilt nicht für Zuwendungen an Stiftungen, die wegen Verfolgung von Kultuszwecken (kirchliche und religiöse Zwecke) steuerbefreit sind.

Mehrwertsteuer

Mehrwertsteuerpflicht

Der Besteuerung durch die Mehrwertsteuer unterliegt grundsätzlich nur, wer Einnahmen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit erzielt. Dies ist bei Stiftungen in der Regel nicht der Fall. Eine Mehrwertsteuerpflicht besteht demzufolge nicht.

Hingegen besteht die Möglichkeit, für die Unterwerfung zu optieren. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Stiftung ein grösseres Bauvorhaben realisiert (z.B. Kunstmuseum o. dgl.). Die Optierung hat zur Folge, dass die Stiftung Vorsteuern in Abzug bringen kann. Unter Umständen bewirkt die freiwillige Unterwerfung unter die Steuerpflicht eine gesamthaft vorteilhaftere Lösung in steuerlicher Hinsicht.

Honorare von Stiftungsräten

Die Tätigkeit von Stiftungsräten gilt als unselbständige Tätigkeit. Daraus folgt, dass diese Tätigkeit nicht der Mehrwertsteuer unterliegt. Sofern das Honorar aber an ein Unternehmen, bei welchem der Stiftungsrat arbeitet, ausbezahlt wird, so handelt es sich beim Honorar um das Entgelt für eine zum Normalansatz steuerbare Dienstleistung.

Besteuerung von Stiftungsleistungen

Zuwendungen aus Stiftungen sind grundsätzlich Einkommensbestandteil und unterliegen als solche der Besteuerung (Einkommenssteuer).

Kapitalabfindungen aus Vorsorgestiftungen unterliegen ebenfalls der Einkommenssteuer. Sie sind aber steuerlich insofern privilegiert, als der Steuersatz auf einen Fünftel des ordentlichen Satzes reduziert ist.

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