Willensvollstrecker: Aufgabenpräzisierung durch Erblasser möglich, aber keine Weisungen, die eine Auflage beinhalten
ZGB 517 f. / ZGB 482 Der Erblasser kann mittels Verfügung von Todes wegen die Aufgaben des Willensvollstreckers – im Verhältnis zum gesetzlichen Umfang – präzisieren. Geht... weiterlesen