Beendigung der Willensvollstreckung
Die Willensvollstreckung ist nicht befristet; eine gesetzliche Dauer besteht nicht. Trotzdem ist dem Auftrag inhärent, dass er zu erledigen ist und das Mandat endlich ist.... weiterlesen
Die Willensvollstreckung ist nicht befristet; eine gesetzliche Dauer besteht nicht. Trotzdem ist dem Auftrag inhärent, dass er zu erledigen ist und das Mandat endlich ist.... weiterlesen
Die Testamentsvollstreckung ist kein unentgeltliches Ehrenamt. Die Leistungen des Testamentsvollstreckers sind von Gesetzes wegen entschädigungspflichtig. Entschädigungsanspruch und Höhe Der Testamentsvollstrecker hat für seine Tätigkeit Anspruch... weiterlesen
Rechenschaftslegung Dem TV hat die Erben regelmässig über seine Tätigkeiten zu informieren, letztmals mit Mandatsbeendigung resp. per Niederlegung des Testamentsvollstreckermandates; Diese Informationspflicht bezeichnet man als... weiterlesen
Analog der Funktion des Erbschaftsverwalters ist der Testamentsvollstrecker gesetzlicher Vertreter der Gesamtheit der Erben (vgl. ZGB 554 iVm ZGB 518 Abs. 1). Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers... weiterlesen
Die vom Gesetzgeber den Erben zugewiesenen Teilungsbefugnisse stehen dem Testamentsvollstrecker zu. Der Willensvollstrecker-Status derogiert von Bundesrechts wegen die Zuständigkeit von Teilungsbehörden, wo dies die Kantone... weiterlesen
Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Auflagen des Erblassers zu erfüllen. Der Erblasser kann zwar mit letztwilliger Verfügung die Aufgaben des Willensvollstreckers – gegenüber dem gesetzlichen... weiterlesen
Letztwillig angeordnete Stiftungen sind, sofern und soweit sie nicht bereits durch die Verfügung von Todes wegen begründet werden, zu errichten und in jedem Fall vom... weiterlesen
Der Testamentsvollstrecker hat die Vermächtnisse an die Legatare auszurichten, für die Quittierung und Besteuerung zu achten. Vorgängig ist zu prüfen, ob die Legate die Rechte... weiterlesen
Ist der Nachlass überschuldet, trifft gemäss herrschender Lehre den Testamentsvollstrecker die Pflicht zur Benachrichtigung des Konkursamtes (recte: Konkursrichter). Es empfiehlt sich, dass der Testamentsvollstrecker die... weiterlesen
Der Testamentsvollstrecker hat – vor der Teilung – Schulden nur unter folgenden Voraussetzungen zu tilgen: Fälligkeit Sofern und soweit es eine gute Verwaltung verlangt Steuerschulden,... weiterlesen
Verwaltung und Verfügung, aber auch aus Sicherheitsgründen oder aus Gründen der Haushaltauflösung und Mietobjekt-Rückgabe bzw. Vermietung des erblasserischen Wohnsitzes übernimmt der Testamentsvollstrecker Gegenstände (Wertpapiere, Kunst... weiterlesen
Aus dem Verwaltungsrecht und der Schuldentilgungspflicht fliesst auch das Recht des Testamentsvollstreckers, über Nachlasswerte verfügen zu dürfen. Einzelne Verfügungsrechte Ohne Anspruch auf Vollständigkeit stehen dem... weiterlesen
Der Testamentsvollstrecker ist dafür verantwortlich, dass der Nachlass in seinen Werten erhalten und soweit möglich gemehrt wird. Verwaltungshandlungen Verwaltungshandlungen sind: Sorge für Unterhalt bzw. Erhaltung... weiterlesen
Bestandesaufnahme / Antrittsstatus Damit der Testamentsvollstrecker seriös seines Amtes walten kann, empfiehlt sich zu Beginn eine Inventaraufnahme über alle Aktiven: Grundstücke Bewegliche Sachen Forderungen, Wertpapiere... weiterlesen
Allgemein Der Testamentsvollstrecker (auch: Willensvollstrecker) hat die Verwaltung des Nachlasses zu besorgen, die laufenden Geschäfte zu betreuen und für die Erhaltung und vorsichtige Mehrung der... weiterlesen
Voraussetzungen für das Zustandekommen des Willensvollstreckermandates sind: Testament mit Willensvollstreckerklausel Testaments-Einreichung Mandatsannahme Dem Willensvollstrecker wird nach Mandatsannahme ausgestellt: Willensvollstreckerausweis Testament mit Willensvollstreckerklausel Grundlage jeder Willensvollstreckung... weiterlesen
Der Testamentsvollstrecker ist trotz staatlicher Aufsicht nicht staatlicher Amtsträger. Seine Verantwortlichkeit richtet sich nicht nach Beamtenrecht, sondern nach Auftragsrecht: » OR 394 ff.: Der einfache... weiterlesen
Rechtliche Amtsfähigkeit des Testamentsvollstreckers Amtsfähig, die Funktion eines Willensvollstreckers zu übernehmen sind handlungsfähige natürliche Personen juristische Personen Behörden, durch den jeweiligen Amtsinhaber (» BGE 69... weiterlesen
Verfügungsart Der Ursprung jeder Willensvollstreckung ist eine Verfügung von Todes wegen. Grundsätzlich hat die Ernennung des Testamentsvollstrecker in einer einseitig jederzeit frei widerrufbaren Verfügung zu... weiterlesen
Erbenvertreter = a.o. Organ bei Uneinigkeit der Erben für die Vornahme notwendiger Handlungen oder Vorkehren, Einsetzung durch den Richter auf Antrag eines oder mehrerer Erben... weiterlesen