Forderungseingaben und Pflicht zur Anhörung des Gemeinschuldners
SchKG 244 Die Konkursverwaltung muss den Gemeinschuldner zu sämtlichen Forderungseingaben einvernehmen bzw. anhören. Quelle 5A_814/2019 vom 03.06.2020 Weiterführende Informationen 5A_814/2019 vom 03.06.2020 Forderungserwahrung Forderungseingabe... weiterlesen