Kompetenzstücke
Hinsichtlich der Kompetenzstücke ist folgendes zu beachten: Gegenstand Rechtsgrundlage SchKG 92 Einzelne Kompetenzgegenstände Unpfändbar und damit Kompetenzstücke sind: 1. die dem Schuldner und seiner Familie... weiterlesen
Hinsichtlich der Kompetenzstücke ist folgendes zu beachten: Gegenstand Rechtsgrundlage SchKG 92 Einzelne Kompetenzgegenstände Unpfändbar und damit Kompetenzstücke sind: 1. die dem Schuldner und seiner Familie... weiterlesen
Mit der Inventaraufnahme hat die Konkursverwaltung die notwendigen Sicherungsmassnahmen zu treffen (SchKG 221). SchKG 223 gibt der Verwaltung hiezu gewisse Hinweise zu den Sicherungsmitteln: Gegenstand... weiterlesen
Alle inventierten Vermögenswerte sind zu schätzen: Schätzungsart Schätzung des mutmasslichen Liquidationswertes Zusammenzug am Inventarende Am Schluss des Inventars sind die Schätzungssummen der einzelnen Abteilungen zusammenzustellen... weiterlesen
Die Konkursverwaltung hat im Ausland belegene Vermögenswerte unabhängig von ihrer Einbringlichkeit in Konkursinventar aufzunehmen (vgl. KOV 27 Abs. 1). KOV 27 Abs. 1 Die im... weiterlesen
Als Fruchtertrag gelten die bei oder nach Konkurseröffnung erhältlich gemachten Immobilienerträge. Sie sind in der entsprechenden „Abteilung“ sukzessive aufzulisten. KOV 33 i. Fruchterlös Der Ertrag... weiterlesen
Zur Barschaft (Zahlungsmittel) zählt: Banknoten jeder Währung Münzen jeder Währung und Art... weiterlesen
Zu den Wertschriften, Guthaben und sonstigen Ansprüchen zählen folgende Gegenstände: Debitorenguthaben Pfandgegenstände unter Vermerk des Vorzugsrechts [vgl. SchKG 198] Gepfändete Gegenstände, die noch nicht verwertet... weiterlesen
Als bewegliche Sachen gelten: Fahrnis (Gegenstände) jeder Art auch Fahrnisbauten (Bestandteilbildung als Abgrenzungskriterium) Zugehör Inhaber- und Ordrepapiere [vgl. SchKG 201] Inkassoübergabe oder Inkassoindossament Sicherungsübergabe oder... weiterlesen
Alles was als Grundstück gilt [vgl. ZGB 655 Abs. 2], nämlich: Liegenschaften ins Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte Bergwerke Miteigentumsanteile an Grundstücken Ist der... weiterlesen
Die Vermögensstücke im Drittgewahrsam dürfen nicht gleich behandelt werden wie Eigentum des Konkursiten: Inventaraufnahme Aufnahme des Vindikationsanspruchs Admassierung Keine Beschlagnahme Keine Wegnahme Admassierung nur durch... weiterlesen
Ins Konkursinventar sind alle Vermögenswerte des Gemeinschuldners aufzunehmen, und zwar mit ihrem Schätzungswert (vgl. SchKG 227; KOV 25). Im Konkursinventar sind sogar vorzumerken: Kompetenzstücke Vormerkung... weiterlesen
Einleitung Gegenstand jeden Konkursinventars bilden: Inhalte Aufzunehmende Vermögenswerte Abteilungen Grundstücke Bewegliche Sachen Wertschriften, Guthaben und sonstige Ansprüche Barschaft Fruchtertrag Unterabteilungen Bezeichnung des Konkurskreises, der Gemeinde... weiterlesen
Das Konkursinventar unterliegt kraft Erlass einer besonderen Schriftform: Schriftlichkeit Unterzeichnung Konkursit Richtigbefunds- und Vollständigkeitsbestätigung des Gemeinschuldners Konkursverwaltung am Ende jeder Vermögensarten-Gruppe durch die Konkursverwaltung Grundstücke... weiterlesen
Bei natürlichen Personen endet der Konkursbeschlag nicht bei der Konkurseröffnung. Es werden ferner ergänzend erfasst: Vermögen, welches dem Schuldner nach Konkurseröffnung und vor Schluss des... weiterlesen
Das Konkursinventar umfasst Vermögenswerte des Gemeinschuldners unterschiedlichster Funktionsart: Eigene und fremde Sachen Unbelastete und (einem Gläubiger) „verpfändete“ Gegenstände [vgl. SchKG 198] „gepfändete“ Objekte [vgl. SchKG... weiterlesen
Im Konkursinventar werden Gegenstände nach folgender verzeichnet: Gegenstände in Gewahrsam des Gemeinschuldners Gegenstände, dessen Eigentum der Gemeinschuldner beansprucht Grundstück Bewegliche Sachen Wertpapiere, Guthaben und sonstige... weiterlesen
Bei der Inventierung gilt das sog. Universalitätsprinzip, weshalb alle Vermögenswerte, gleich wo sie sich befinden, aufzuzeichnen sind [vgl. SchKG 197 Abs. 1]: Schweiz Aufzeichnung aller... weiterlesen
Die Konkursverwaltung ist unverzüglich nach Zugang des Konkurserkenntnisses (SchKG 176), welches den Verfahrensdurchführungsauftrag enthält, verpflichtet, das Vermögen des Konkursiten (Aktiven und Passiven) zu ermitteln: Feststellung... weiterlesen
Das Konkursinventar und seine Requisitoriale sind per Datum der Konkurseröffnung aufzunehmen.... weiterlesen
Auskunft und Herausgabe Es treffen eine Auskunfts- und Herausgabepflicht: Konkursit Der Konkursit ist vor, bei und nach der Inventaraufnahme zur Auskunft und Herausgabe verpflichtet (SchKG... weiterlesen