Auslandaktiven
Die Konkursverwaltung hat im Ausland belegene Vermögenswerte unabhängig von ihrer Einbringlichkeit in Konkursinventar aufzunehmen (vgl. KOV 27 Abs. 1). KOV 27 Abs. 1 Die im... weiterlesen
Die Konkursverwaltung hat im Ausland belegene Vermögenswerte unabhängig von ihrer Einbringlichkeit in Konkursinventar aufzunehmen (vgl. KOV 27 Abs. 1). KOV 27 Abs. 1 Die im... weiterlesen
Als Fruchtertrag gelten die bei oder nach Konkurseröffnung erhältlich gemachten Immobilienerträge. Sie sind in der entsprechenden „Abteilung“ sukzessive aufzulisten. KOV 33 i. Fruchterlös Der Ertrag... weiterlesen
Zur Barschaft (Zahlungsmittel) zählt: Banknoten jeder Währung Münzen jeder Währung und Art... weiterlesen
Zu den Wertschriften, Guthaben und sonstigen Ansprüchen zählen folgende Gegenstände: Debitorenguthaben Pfandgegenstände unter Vermerk des Vorzugsrechts [vgl. SchKG 198] Gepfändete Gegenstände, die noch nicht verwertet... weiterlesen
Als bewegliche Sachen gelten: Fahrnis (Gegenstände) jeder Art auch Fahrnisbauten (Bestandteilbildung als Abgrenzungskriterium) Zugehör Inhaber- und Ordrepapiere [vgl. SchKG 201] Inkassoübergabe oder Inkassoindossament Sicherungsübergabe oder... weiterlesen
Alles was als Grundstück gilt [vgl. ZGB 655 Abs. 2], nämlich: Liegenschaften ins Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte Bergwerke Miteigentumsanteile an Grundstücken Ist der... weiterlesen
Die Vermögensstücke im Drittgewahrsam dürfen nicht gleich behandelt werden wie Eigentum des Konkursiten: Inventaraufnahme Aufnahme des Vindikationsanspruchs Admassierung Keine Beschlagnahme Keine Wegnahme Admassierung nur durch... weiterlesen
Ins Konkursinventar sind alle Vermögenswerte des Gemeinschuldners aufzunehmen, und zwar mit ihrem Schätzungswert (vgl. SchKG 227; KOV 25). Im Konkursinventar sind sogar vorzumerken: Kompetenzstücke Vormerkung... weiterlesen
Einleitung Gegenstand jeden Konkursinventars bilden: Inhalte Aufzunehmende Vermögenswerte Abteilungen Grundstücke Bewegliche Sachen Wertschriften, Guthaben und sonstige Ansprüche Barschaft Fruchtertrag Unterabteilungen Bezeichnung des Konkurskreises, der Gemeinde... weiterlesen
Das Konkursinventar unterliegt kraft Erlass einer besonderen Schriftform: Schriftlichkeit Unterzeichnung Konkursit Richtigbefunds- und Vollständigkeitsbestätigung des Gemeinschuldners Konkursverwaltung am Ende jeder Vermögensarten-Gruppe durch die Konkursverwaltung Grundstücke... weiterlesen
Bei natürlichen Personen endet der Konkursbeschlag nicht bei der Konkurseröffnung. Es werden ferner ergänzend erfasst: Vermögen, welches dem Schuldner nach Konkurseröffnung und vor Schluss des... weiterlesen
Das Konkursinventar umfasst Vermögenswerte des Gemeinschuldners unterschiedlichster Funktionsart: Eigene und fremde Sachen Unbelastete und (einem Gläubiger) „verpfändete“ Gegenstände [vgl. SchKG 198] „gepfändete“ Objekte [vgl. SchKG... weiterlesen
Im Konkursinventar werden Gegenstände nach folgender verzeichnet: Gegenstände in Gewahrsam des Gemeinschuldners Gegenstände, dessen Eigentum der Gemeinschuldner beansprucht Grundstück Bewegliche Sachen Wertpapiere, Guthaben und sonstige... weiterlesen
Bei der Inventierung gilt das sog. Universalitätsprinzip, weshalb alle Vermögenswerte, gleich wo sie sich befinden, aufzuzeichnen sind [vgl. SchKG 197 Abs. 1]: Schweiz Aufzeichnung aller... weiterlesen
Die Konkursverwaltung ist unverzüglich nach Zugang des Konkurserkenntnisses (SchKG 176), welches den Verfahrensdurchführungsauftrag enthält, verpflichtet, das Vermögen des Konkursiten (Aktiven und Passiven) zu ermitteln: Feststellung... weiterlesen
Das Konkursinventar und seine Requisitoriale sind per Datum der Konkurseröffnung aufzunehmen.... weiterlesen
Auskunft und Herausgabe Es treffen eine Auskunfts- und Herausgabepflicht: Konkursit Der Konkursit ist vor, bei und nach der Inventaraufnahme zur Auskunft und Herausgabe verpflichtet (SchKG... weiterlesen
Den Konkursit trifft während des ganzen Konkursverfahrens eine allgemeine Präsenzpflicht: Rechtsgrundlage SchKG 229 Abs. 1 Entfernungsverbot Der Konkursit darf sich ohne besondere Erlaubnis der Konkursverwaltung... weiterlesen
Grundsätzlich sind alle am Verfahren Beteiligten zur Mitwirkung verpflichtet Gemeinschuldner Dritte Schuldner des Gemeinschuldners (Meldepflicht) Banken und Beauftragte Ferner: Behörden (Rechtshilfe [Requisitorial]) Weiterführende Informationen Präsenzpflicht... weiterlesen
Befinden sich Vermögenswerte des Gemeinschuldners in einem andern Konkurskreis (SchKG 4), so beauftragt das verfahrensleitende Konkursamt das örtlich und funktional für den Belegenheitskreis zuständige Konkursamt... weiterlesen