Spezialfall: Bereicherungshaftung
Eine Haftung im Umfang der Bereicherung im Zeitpunkt des Todes besteht in folgenden Fällen (ZGB 590 II): der Gläubiger hat ohne eigene Schuld die Anmeldung... weiterlesen
Eine Haftung im Umfang der Bereicherung im Zeitpunkt des Todes besteht in folgenden Fällen (ZGB 590 II): der Gläubiger hat ohne eigene Schuld die Anmeldung... weiterlesen
Inventarisierte zivil-rechtliche Schulden Mit der Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar gehen die inventarisierten zivil-rechtlichen Schulden auf den Erben über und werden zu persönlichen Schulden... weiterlesen
Die Nachlass-Aktiven gehen in ihrer Gesamtheit auf den Erben über, ob inventarisiert oder nicht, denn das öffentliche Inventar bewirkt lediglich eine Haftungsbeschränkung für Erbschaftsschulden und... weiterlesen
Gibt der Erbe innerhalb der Überlegungsfrist gegenüber der Behörde keine Erklärung ab, wird vom Gesetz (unumstösslich) fingiert, dass der Erbe die Erbschaft unter öffentlichem Inventar... weiterlesen
Innerhalb der einmonatigen Überlegungsfrist (Deliberationsfrist) hat sich der Erbe über die Annahme bzw. Nichtannahme der Erbschaft zu erklären. Als Entscheidungsgrundlage dient das Inventarverzeichnis. Mögliche Erklärungsinhalte... weiterlesen
Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe durch individuelle schriftliche Benachrichtigung aufgefordert, sich über den Erwerb der Erbschaft zu erklären. Die Überlegungsfrist beträgt einen Monat... weiterlesen
Während der Dauer des Inventars, d.h. ab Begehren um Anordnung des öffentlichen Inventars bis zum Ablauf der Überlegungsfrist, sind Betreibungen ausgeschlossen für: Erbschaftsschulden, d.h. bereits... weiterlesen
Ziel jeden öffentlichen Inventars ist es, die Rechtslage zu klären, ob dem Grundsatz nach der Nachlass angenommen oder ausgeschlossen wird. Es gibt drei Varianten: Vorbehaltlose... weiterlesen
Eine Verrechnung während der Dauer des Inventars, d.h. ab Begehren um Anordnung des öffentlichen Inventars bis zum Ablauf der Überlegungsfrist, ist gemäss SchKG 297 IV... weiterlesen
Während der Dauer des Inventars, d.h. ab Begehren um Anordnung des öffentlichen Inventars bis zum Ablauf der Überlegungsfrist, dürfen laufende Prozesse (Zivil- und Verwaltungsverfahren) nicht... weiterlesen
Während der Dauer des Inventars, d.h. ab Begehren um Anordnung des öffentlichen Inventars bis zum Ablauf der Überlegungsfrist, gilt ein Stillstand der Verjährungsfristen (ZGB 586... weiterlesen
Bewilligungspflicht für Geschäftsfortsetzung Die Geschäftsfortsetzung während der Dauer des Inventars, d.h. zwischen Begehren um Anordnung des öffentlichen Inventars und Ablauf der Überlegungsfrist, gehört nicht zu... weiterlesen
Ausschliesslich «Notwendige Verwaltungshandlungen» Zulässig während der Dauer des Inventars, d.h. zwischen Begehren um Anordnung des öffentlichen Inventars und Ablauf der Überlegungsfrist, sind lediglich «notwendige Verwaltungshandlungen»... weiterlesen
In aller Regel ergeben sich unaufschiebbare Fragestellungen und Massnahmen wie: Zulässige Verwaltungshandlungen Geschäftsfortsetzung Betreibungsausschluss Verjährungsstillstand Verrechnungsausschluss Sistierung / Nichtanhebung von Prozessen... weiterlesen
Die Kosten für die Erstellung des Inventars stellen Erbgangsschulden dar und erfolgen primär zulasten der Erbschaft, d.h. sämtlicher Erben (auch jene Erben, die kein Begehren... weiterlesen
Die Einsichtsberechtigten haben während der Auflegungsfrist die Möglichkeit, Ergänzungen und Berichtigungen des Inventars zu verlangen (z.B. bei einer nicht inventarisierten, jedoch fristgerecht eingereichten Forderung).... weiterlesen
Berechtigte Personen, um das öffentliche Inventar während der Auflegungsfrist bei der Behörde einzusehen sind: Erben (insb. auch Nacherben) Vermächtnisnehmer Auflagebedachte Erblassergläubiger Erblasserschuldner weitere Anspruchsberechtigte (z.B.... weiterlesen
Begriff Inventarauflage Nach erfolgter Schliessung wird das Inventar bei der Behörde zur Einsicht aufgelegt. Zweck Inventarauflage Zweck der Auflegung ist die Information über die Vermögenslage... weiterlesen
Das Inventar wird nach Ablauf der Auskündungsfrist «geschlossen» (ZGB 584 I). Damit gemeint ist die Fertigstellung für die Auflegung des Inventars, was folgende Tätigkeiten beinhaltet:... weiterlesen
Begriff Gewisse Forderungen und Schulden hat die Behörde von sich aus, d.h. unabhängig von einem entsprechenden Begehren des Erblasser-Gläubigers bzw. Erblasser-Schuldners ins Inventar aufzunehmen. Von... weiterlesen