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Checkliste: Testament / Letztwillige Verfügung Testamentgültigkeit – Form Eigenhändiges Testament Öffentliches Testament Nottestament Testamentgültigkeit – Inhalt Widerrechtlichkeit Sittenwidrigkeit Willensmangel (Irrtum, Täuschung) Unmöglichkeit Testamentinhalt Testator Vorname... weiterlesen
Ein Widerruf des Widerrufs ist möglich (vgl. BGE 101 II 211). Dies kann geschehen durch expliziten Widerruf des Widerrufs mittels eines neuen Testamentes (ZGB 509;... weiterlesen
Übersicht: Widerruf-Formen Expliziter Testament-Widerruf Testament-Widerruf mittels Testament-Vernichtung Testament-Widerruf aufgrund später erstellten Testaments Expliziter Testament-Widerruf Ein Testament-Widerruf kann durch expliziten Widerruf eines früheren Testamentes mittels eines... weiterlesen
Mittels Testament erlässt der Erblasser Anordnungen über seinen Nachlass. Mögliche Inhalte sind insbesondere: Feststellungen Rechtswahl Erben-Einsetzung Vor- und Nacherben-Einsetzung Ersatzerben-Einsetzung Teilungsvorschriften (Bsp. „die Tochter erhält... weiterlesen
Übersicht Neues Testament (erstmaliges) Neues Testament (nicht erstmaliges)» Widerrufsklausel in den einleitenden Textstellen Testaments-Änderung Testaments-Nachtrag Neues Testament (erstmaliges) Das erstmalige Testament ist die erste Fassung... weiterlesen
Gesetzliche Grundlage ZGB 506: Mündliche Verfügung ZGB 507: Beurkundung ZGB 520a: Formmangel ZGB 508: Verlust der Gültigkeit Materielle Voraussetzungen Vorausgesetzt wird in materieller Hinsicht, dass... weiterlesen
Gesetzliche Grundlage Art. 505 ZGB 3. Eigenhändige Verfügung 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von... weiterlesen
Begriff: Öffentliches Testament Das öffentliche Testament ist die Testamentserrichtung vor einer Urkundsperson und unter Mitwirkung zweier Zeugen (ZGB 499 ff.). Urkundsperson Die Zuständigkeit der Urkundsperson... weiterlesen
Es besteht ein numerus clausus zulässiger Testament-Errichtungsformen: » Öffentliches Testament (a) vom Testator selbst gelesen und unterzeichnet oder (b) dem Testator vorgelesen und von diesem... weiterlesen
Grundlage Schweizerisches Zivilgesetzbuch Art. 498-511 Gesetzestexte zum Testament Letztwillige Verfügungsformen Errichtung im Allgemeinen: Art. 498 ZGB: 1. Im Allgemeinen Errichtung: Öffentliche Verfügung Art. 499 ZGB:... weiterlesen
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Inhaltsverzeichnis der Kommentierung «Öffentliches Inventar»:... weiterlesen
Person Antrags-Berechtigung Fristbeginn Gesetzlicher Erbe Ja Kenntnis Tod * Testamentarisch eingesetzter Erbe Ja Amtliche Mitteilung der Testamenteröffnung * Erbvertraglich eingesetzter Erbe Ja Kenntnis Tod oder amtliche... weiterlesen
Das öffentliche Inventar dient zunächst als Informationsquelle über Umfang und Bestand der Erbschafts-Aktiven und -Passiven. Es dient sodann als Entscheidungsgrundlage für die Erklärung über Annahme... weiterlesen
Durch Pfandrecht an Erbschaftssachen gesicherte Forderungen können stets geltend gemacht werden (ZGB 590 III). Gemäss h.L. besteht eine persönliche Haftung der Erben.... weiterlesen
Eine Haftung im Umfang der Bereicherung im Zeitpunkt des Todes besteht in folgenden Fällen (ZGB 590 II): der Gläubiger hat ohne eigene Schuld die Anmeldung... weiterlesen
Inventarisierte zivil-rechtliche Schulden Mit der Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar gehen die inventarisierten zivil-rechtlichen Schulden auf den Erben über und werden zu persönlichen Schulden... weiterlesen
Die Nachlass-Aktiven gehen in ihrer Gesamtheit auf den Erben über, ob inventarisiert oder nicht, denn das öffentliche Inventar bewirkt lediglich eine Haftungsbeschränkung für Erbschaftsschulden und... weiterlesen
Gibt der Erbe innerhalb der Überlegungsfrist gegenüber der Behörde keine Erklärung ab, wird vom Gesetz (unumstösslich) fingiert, dass der Erbe die Erbschaft unter öffentlichem Inventar... weiterlesen