Ausrichtung der Vermächtnisse
Der Testamentsvollstrecker hat die Vermächtnisse an die Legatare auszurichten, für die Quittierung und Besteuerung zu achten. Vorgängig ist zu prüfen, ob die Legate die Rechte... weiterlesen
Der Testamentsvollstrecker hat die Vermächtnisse an die Legatare auszurichten, für die Quittierung und Besteuerung zu achten. Vorgängig ist zu prüfen, ob die Legate die Rechte... weiterlesen
Ist der Nachlass überschuldet, trifft gemäss herrschender Lehre den Testamentsvollstrecker die Pflicht zur Benachrichtigung des Konkursamtes (recte: Konkursrichter). Es empfiehlt sich, dass der Testamentsvollstrecker die... weiterlesen
Der Testamentsvollstrecker hat – vor der Teilung – Schulden nur unter folgenden Voraussetzungen zu tilgen: Fälligkeit Sofern und soweit es eine gute Verwaltung verlangt Steuerschulden,... weiterlesen
Verwaltung und Verfügung, aber auch aus Sicherheitsgründen oder aus Gründen der Haushaltauflösung und Mietobjekt-Rückgabe bzw. Vermietung des erblasserischen Wohnsitzes übernimmt der Testamentsvollstrecker Gegenstände (Wertpapiere, Kunst... weiterlesen
Aus dem Verwaltungsrecht und der Schuldentilgungspflicht fliesst auch das Recht des Testamentsvollstreckers, über Nachlasswerte verfügen zu dürfen. Einzelne Verfügungsrechte Ohne Anspruch auf Vollständigkeit stehen dem... weiterlesen
Der Testamentsvollstrecker ist dafür verantwortlich, dass der Nachlass in seinen Werten erhalten und soweit möglich gemehrt wird. Verwaltungshandlungen Verwaltungshandlungen sind: Sorge für Unterhalt bzw. Erhaltung... weiterlesen
Bestandesaufnahme / Antrittsstatus Damit der Testamentsvollstrecker seriös seines Amtes walten kann, empfiehlt sich zu Beginn eine Inventaraufnahme über alle Aktiven: Grundstücke Bewegliche Sachen Forderungen, Wertpapiere... weiterlesen
Allgemein Der Testamentsvollstrecker (auch: Willensvollstrecker) hat die Verwaltung des Nachlasses zu besorgen, die laufenden Geschäfte zu betreuen und für die Erhaltung und vorsichtige Mehrung der... weiterlesen
Voraussetzungen für das Zustandekommen des Willensvollstreckermandates sind: Testament mit Willensvollstreckerklausel Testaments-Einreichung Mandatsannahme Dem Willensvollstrecker wird nach Mandatsannahme ausgestellt: Willensvollstreckerausweis Testament mit Willensvollstreckerklausel Grundlage jeder Willensvollstreckung... weiterlesen
Der Testamentsvollstrecker ist trotz staatlicher Aufsicht nicht staatlicher Amtsträger. Seine Verantwortlichkeit richtet sich nicht nach Beamtenrecht, sondern nach Auftragsrecht: » OR 394 ff.: Der einfache... weiterlesen
Rechtliche Amtsfähigkeit des Testamentsvollstreckers Amtsfähig, die Funktion eines Willensvollstreckers zu übernehmen sind handlungsfähige natürliche Personen juristische Personen Behörden, durch den jeweiligen Amtsinhaber (» BGE 69... weiterlesen
Verfügungsart Der Ursprung jeder Willensvollstreckung ist eine Verfügung von Todes wegen. Grundsätzlich hat die Ernennung des Testamentsvollstrecker in einer einseitig jederzeit frei widerrufbaren Verfügung zu... weiterlesen
Erbenvertreter = a.o. Organ bei Uneinigkeit der Erben für die Vornahme notwendiger Handlungen oder Vorkehren, Einsetzung durch den Richter auf Antrag eines oder mehrerer Erben... weiterlesen
Massgebende Gesetzesbestimmungen ZGB 517 – 518: Die Willensvollstrecker Gesetzeswortlaut Art. 517 ZGB A. Erteilung des Auftrages 1 Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder... weiterlesen
Testamentsvollstreckung Die Testamentsvollstreckung beinhaltet Verwaltung, Vertretung und Teilung des Nachlasses. Synonym: Willensvollstreckung [= gesetzlicher Begriff] Testamentsvollstrecker Der Testamentsvollstrecker (TV) ist Inhaber des fremdnützigen, privaten Amtes... weiterlesen
[...]weiterlesen... weiterlesen
ZGB 629 Abs. 1 bildet eine lex specialis zu den allgemeinen Bestimmungen des Ausgleichungsrechts von ZGB 626 ff.: Bestätigung, dass Mehrempfänge ebenso ausgleichungspflichtig sind Anforderung... weiterlesen
ZGB 628 ist gemäss Abs. 2 dispositiver Natur. Der Erblasser darf daher Anordnungen zur Ausgleichung treffen. Die Anordnungs-Begriffe sind: Ausgleichungsanordnung Positive Anordnung Art. 628 ZGB... weiterlesen
Grundsätzlich haben die gesetzlichen Erben gegenseitig alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser zugewendet hat: zu Lebzeiten auf Anrechung an ihren Erbteil. Art.... weiterlesen
Schweigt der Erblasser zum Thema der Ausgleichungspflicht, sind folgende gesetzlichen Vermutungen zu beachten: Gleichbehandlung von Ehegatte und Nachkommen Gleichbehandlung der Nachkommen unter sich Gleichbehandlung unter... weiterlesen