Gemischte Schenkung
Der Lebensalltag gestaltet sich nicht immer nach den klassischen Rechtsgeschäftsformen und nach der gesetzlichen Vertragsdefinition, so auch bei der Schenkung. Definition: Gemischte Schenkung Offene gemischte... weiterlesen
Der Lebensalltag gestaltet sich nicht immer nach den klassischen Rechtsgeschäftsformen und nach der gesetzlichen Vertragsdefinition, so auch bei der Schenkung. Definition: Gemischte Schenkung Offene gemischte... weiterlesen
Der bis zum Tod des Schenkers aufgeschobene Schenkungs-Vollzug zeitigt wirtschaftlich die nämlichen Wirkungen wie eine Verfügung von Todes wegen (Testament bzw. Erbvertrag). Eine Schenkung von... weiterlesen
Aktive Vererblichkeit Es besteht die Vermutung, dass der Schenker nur den Beschenkten persönlich und nicht dessen Erben begünstigen will, weshalb der Anspruch auf Ausrichtung der... weiterlesen
Beim Rückfall unterscheiden Lehre und Rechtsprechung in: Rückfall kraft Vertrag Rückfall kraft Gesetz Rückfall kraft Vertrag Kraft Vertragsfreiheit kann sich der Schenker generell die Widerruflichkeit... weiterlesen
Einleitung Für den rechtsgültigen Erwerb des Schenkungsgegenstandes bedarf es beim sog. kausalen Rechtsgeschäft (alle Schenkungen ausser bei der abstrakten Forderungsschenkung) des gültigen Verpflichtungsgeschäftes und des... weiterlesen
Einleitung Oft werden Schenkungen unter Auflagen oder Bedingungen versprochen. Die Leistung des Beschenkten darf nach Meinung der Parteien, damit immer noch eine Schenkung vorliegt, nicht... weiterlesen
Grundsatz: Keine Gewährleistung Grundsätzlich besteht eine Rechts- und Sachmangel-Gewährleistung, wie sie vom „Kauf“ bekannt ist, nicht (vgl. OR 248 Abs. 1). Auch bei der Forderungsschenkung... weiterlesen
Grundsätzlich kann der „Beschenkte“ nicht davon ausgehen, dass der Schenker eine Haftung für verspätete Erfüllung übernehmen wolle, insbesondere bei Verspätung in begrenztem zeitlichem Rahmen Fahrlässig... weiterlesen
Ein Schenkungsversprechung ist immer nur ein Verpflichtungsgeschäft: » Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft Formzwang Schenkungsversprechen unterliegen gestützt auf OR 243 Abs. 1 der Schriftform; dabei genügt die... weiterlesen
Einleitung Für die formfreie Handschenkung (auch Realschenkung genannt) die Übergabe der Sache eine wesentliche Voraussetzung (vgl. OR 242 Abs. 1). OR Art. 242 C. Errichtung... weiterlesen
Einleitung Bei allen schuldrechtlichen Verträgen des schweizerischen Rechts wird unterschieden in: Verpflichtungsgeschäft Verfügungsgeschäft Die Handschenkung ist kein Schuld-, sondern eine Realvertrag (Konsens über unentgeltliche Zuwendung... weiterlesen
Bei der Schenkung sind vom Gesetzgeber aus Rechtssicherheitsgründen und zum Schutze vor Übereilung Formerfordernisse aufgestellt worden: Formfreie Handschenkung / Realschenkung (OR 242) Formbedürftige Schenkungsversprechen (OR... weiterlesen
Der Schenkungsvertrag kommt trotz fehlender Gegenleistung des Beschenkten nur durch gegenseitige übereinstimmende Willenserklärung zustande; er ist aber kein synallagmatischer Vertrag. Für den Vertragsschluss wird vorausgesetzt:... weiterlesen
Das Element der Unentgeltlichkeit ist gegeben, wenn der Schenker eine geldwerte Leistung erbringt, ohne sich eine Gegenleistung auszubedingen; der Beschenkte nach den Vertrauensgrundsätzen aus der... weiterlesen
Zuwendung als Vermögensvorteil-Übereignung Das Element der Zuwendung setzt eine Vermögensvorteil-Uebereignung voraus; es ist ein Vermögenswert vom Schenker ins Vermögen des Beschenkten zu übertragen. Eine Zuwendung... weiterlesen
Die Schenkung setzt folgende Grundelemente voraus: Das Element der Zuwendung setzt eine Vermögensvorteil-Übereignung voraus; es ist ein Vermögenswert vom Schenker ins Vermögen des Beschenkten zu... weiterlesen
Rechtsnatur Schenkung = zweitseitiger Vertrag Unzulässige Schenkungen Das Bundesgericht qualifizierte folgende Berufsträger als solche eines sensiblen Bereichs, weil ihnen ihre Tätigkeit unweigerlich tiefe Einblicke in... weiterlesen
Ziele Unentgeltliche Zuwendung an einen Begünstigten oder mehrere Begünstigte Motive Als Motive kommen in Betracht: Individualbegünstigung Nachkommen nahestehende Person Person, die sich für den Schenkgeber... weiterlesen
Abgrenzung von Unentgeltlichkeit (Schenkung) und Gefälligkeiten Die Gefälligkeiten lassen sich differenzieren und grenzen sich von Schenkungen wie folgt ab: Unentgeltlichkeit ohne Gefälligkeit Schenkung möglich, da... weiterlesen
Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung = unentgeltliche Überlassung von Sachen zum Gebrauch (Leihe; OR 305) = Darlehenshingabe mit Rückerstattungspflicht (Darlehen; OR 312 f.) Die Gebrauchsüberlassung ist nicht dauernd... weiterlesen