Aufsicht
Allgemeines Stiftungen stehen regelmässig unter der Aufsicht einer staatlichen Behörde. Die Aufsicht dient vor allem der Sicherung und Wahrung des Stiftungszwecks und der Überprüfung auf... weiterlesen
Allgemeines Stiftungen stehen regelmässig unter der Aufsicht einer staatlichen Behörde. Die Aufsicht dient vor allem der Sicherung und Wahrung des Stiftungszwecks und der Überprüfung auf... weiterlesen
Von den Stiftungen des Privatrechts, von welchen bisher ausschliesslich die Rede war, sind die Stiftungen des öffentlichen Rechts zu unterscheiden. Öffentlich-rechtliche Stiftungen bedingen einen Stiftungserrichter... weiterlesen
Das Gesetz enthält keine Definition der kirchlichen Stiftung. Nach herrschender Praxis ist von einer kirchlichen Stiftung auszugehen, wenn eine kirchliche Zwecksetzung und eine organische Verbindung... weiterlesen
Pensionskassengelder werden durch Stiftungen verwaltet. Für diese Art von Stiftungen gelten teilweise spezielle gesetzliche Vorschriften. Bis 1985: Neben der als 1. Säule geschaffenen AHV gab... weiterlesen
Der Zweck muss hinreichend bestimmbar sein. Ganz allgemein und abstrakt gehaltene Zweckartikel (z.B. „wohltätige Zwecke“, „Gemeinnützigkeit“), die den Organen keine Direktiven für ihre Tätigkeit geben,... weiterlesen
Die Errichtung einer Stiftung verlangt nach schweizerischem Recht die Widmung eines Vermögens für einen besonderen Zweck: Zweck und Zweckänderungen Gewöhnliche Stiftungen Gemischte Stiftungen BVG-Stiftungen Personalvorsorgestiftungen... weiterlesen
Haftpflichtige Personen Der Kreis der möglichen Haftpflichtigen umfasst primär alle Personen, die in einer Stiftung Organfunktionen ausüben. Dies im Fall einer Stiftung vor allem die... weiterlesen
Wird eine Stiftung aufgehoben, wird das (noch vorhandene) Vermögen liquidiert. Mangels spezieller gesetzlicher Regelung gelangen die Vorschriften des Aktienrechts zur Anwendung. Sofern die Stiftungsbestimmungen weder... weiterlesen
Die Stiftung kann Verbindlichkeiten eingehen. Für diese unterliegt sie gegebenenfalls der Konkursbetreibung. Allfällig noch vorhandenes Stiftungsvermögen müsste zur Befriedigung der Gläubiger der Stiftung dienen. Weiterführende... weiterlesen
In den Genuss der Früchte des Stiftungsvermögens sollen die Destinatäre kommen. Dabei kann sich die Frage stellen, ob ein Anspruch auf Ausrichtung von Beiträgen besteht.... weiterlesen
Die Verwaltung der Stiftung (Stiftungsrat) ist bei der Anlage des Stiftungsvermögens grundsätzlich frei. Allenfalls ist sie an Weisungen, die aus der Stiftungsurkunde folgen, gebunden. Gewisse... weiterlesen
Besteuerung der Errichtung Die Errichtung der Stiftung stellt eine unentgeltliche Zuwendung, d.h. eine Schenkung, dar. Als solche unterliegt die Errichtung grundsätzlich der Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer.... weiterlesen
Es steht dem Stifter selbstredend frei, den gewidmeten Kapitalbetrag in der Höhe selbst zu bestimmen. Zu beachten ist jedoch, dass das Kapital in Bezug auf... weiterlesen
Die Errichtung einer Stiftung verlangt nach schweizerischem Recht die Widmung eines Vermögens für einen besonderen Zweck: Kapital Steuerliche Aspekte Besteuerung der Errichtung Besteuerung der Stiftung... weiterlesen
Obwohl vom Gesetz nicht vorgesehen, gibt es in der Praxis Gebilde, welche einer selbständigen privatrechtlichen Stiftung nahekommen, aber keine eigene Rechtspersönlichkeit erlangen. Ähnlich sind die... weiterlesen
Zu Errichtung einer Stiftung stehen im schweizerischen Recht wenig Alternativen zur Verfügung. In ausländischen Rechtsordnungen hingegen gibt es verschiedene Gefässe, mit welchen sich ähnliche Zwecke... weiterlesen
Die Errichtung der Stiftung kann angefochten werden, wenn berechtigte Drittinteressen verletzt werden. Dies ist dann der Fall, wenn durch die Errichtung der Stiftung erbrechtliche Ansprüche... weiterlesen
Im Gegensatz zum Gesellschaftsrecht kennt das Stiftungsrecht keine Form der Selbstauflösung. Die Verwaltung hat hierzu keine Befugnis. Grundsätzlich besteht deshalb die Stiftung auf unbestimmte Zeit... weiterlesen
Ist die Stiftung einmal errichtet, so kann sie durch den Errichter nicht mehr widerrufen werden. Das der Stiftung gewidmete Vermögen bleibt der Einflussnahme des Errichters... weiterlesen
Allgemeines Wie alle juristischen Personen wird auch die Stiftung erst durch die Besetzung mit Organen handlungsfähig. Über die Organisation bestehen weniger zwingende Normen als im... weiterlesen