Konkurrenzverbot
GmbH-Geschäftsführer unterstehen einem gesetzlichen Konkurrenzverbot (vgl. OR 812 Abs. 3) können teilweise oder ganz vom Konkurrenzverbot befreit werden durch die Statuten (vgl. OR 776a Abs.... weiterlesen
GmbH-Geschäftsführer unterstehen einem gesetzlichen Konkurrenzverbot (vgl. OR 812 Abs. 3) können teilweise oder ganz vom Konkurrenzverbot befreit werden durch die Statuten (vgl. OR 776a Abs.... weiterlesen
Die GmbH-Statuten können ihren Gesellschaftern als weitere Gesellschafterpflichten auferlegen (vgl. OR 795 Abs. 1 und OR 796 Abs. 1): Nachschusspflicht Verpflichtung, der GmbH zusätzliche finanzielle... weiterlesen
Der Vorzugsstammanteil (OR 776a Abs. 1 Ziffer 5) ist gegenüber „gewöhnlichen“ Stammanteilen bevorzugt. Die Vorteile können betreffen: Dividende zB Vorabdividende von 15 % Liquidationsanteil Bezugsrechte... weiterlesen
Der Erwerb eigener Stammanteil durch die GmbH steht im Widerspruch zum Kapitalschutz-Anliegen des Gesetzgebers. Die zuwiderlaufen Interessen betreffen die: Gläubiger: Entzug von Haftungssubstrat geschäftsführenden Gesellschafter:... weiterlesen
Die Gesellschafter, so auch Stammanteil-Erwerber, sind mit Name, Wohnsitz und Heimatort sowie mit der Anzahl und dem Nennwert ihrer Stammanteile ins Handelsregister einzutragen (vgl. OR... weiterlesen
Werden Stammanteile durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben, so gehen alle Rechte und Pflichten, die damit verbunden sind, ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung auf... weiterlesen
Die Stammanteil-Abtretung bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung (= Vinkulierung) (vgl. OR 786 Abs. 1 Satz 1). Das Übertragungsprozedere kann folgende Schritte bzw. Situationen beinhalten: Vorlage... weiterlesen
Gemäss OR 785 Abs. 1 bedarf die Verpflichtung zur Abtretung eines Stammanteils sowie Stammanteil-Abtretung selbst zur ihrer Gültigkeit der Schriftform. In den Stammanteils-Abtretungsvertrag müssen die... weiterlesen
Die Regeln über die Stammanteilabtretung (vgl. OR 785 ff.) sind weitgehend dispositiver Natur. Die Gesellschafter dürfen daher für die Stammanteilabtretung in den GmbH-Statuten abweichende Regeln... weiterlesen
Die GmbH hat in ihren Statuten zu bestimmen in welcher Form ihre Bekanntmachungen zu erfolgen hat (OR 776 Ziffer 4): Adressaten: Gesellschafter Gläubiger Inhalt: Gesellschafts-interne... weiterlesen
Ziele: „Rechtskleid“-Wechsel Motive: Nutzung der GmbH-Vorteile wie Keine Nationalitätsvorschriften für die Geschäftsführer Statutarisch begründbare Gesellschafterpflichten (Nebenleistungspflichten, Wahrung des Gesellschafterkreises, Festigung der Machtverhältnisse innerhalb der GmbH,... weiterlesen
Vorteile der GmbH Keine Haftung für Gesellschaftsschulden Unkomplizierte Gründung Keine Nationalitätsvorschriften für Geschäftsführer Rechtsbeziehungen unter den Gesellschaftern Möglichkeit von statutarisch begründeten Gesellschafterpflichten (gegenüber GmbH und... weiterlesen
BERGSMA PETER, Auflösung, Ausschluss und Austritt aus wichtigem Grund bei den Personengesellschaften, Diss. Zürich 1990 BUXBAUM CARONI MIRELLA, Die vermögensrechtlich Stellung des Kommanditärs, Diss. Zürich... weiterlesen
MEIER-HAYOZ ARTHUR / FORSTMOSER PETER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Auflage, Bern 2007 PEDRAZZINI F. A., Gesellschaftsrechtliche Entscheide, 4. Auflage, Bern 1998 RUEDIN ROLAND, droit des sociétés,... weiterlesen
AESCHLIMANN CYRIL, Zur Entstehung und Entwicklung der schweizerischen GmbH, Diss. Bern 2012 = ASR 788 BÄHLER THOMAS, Die massgeschneiderte Gesellschaft, Diss. Bern 1999 = ASR... weiterlesen
MEIER-HAYOZ ARTHUR / FORSTMOSER PETER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Auflage, Bern 2007 PEDRAZZINI F. A., Gesellschaftsrechtliche Entscheide, 4. Auflage, Bern 1998 RUEDIN ROLAND, droit des sociétés,... weiterlesen
Aktiengesellschaft allgemein BÄTTIG ANDREAS, Missbräuchliche Ausübung des Auskunfts- und Einsichtsrechts nach Art. 697 OR, Besprechung des Urteils 4A_36/2010 des schweizerischen Bundesgerichts vom 20. April 2010,... weiterlesen
Die Aktiengesellschaft (AG) ist der verbreitetste Gesellschaftstyp. Ihre Verbreitung verdankt die AG der Gesellschafter-Anonymität und der auf die Liberierungspflicht beschränkte Haftung der Gesellschafter. Wenn auch... weiterlesen
Die Aktiengesellschaft (AG) ist der verbreitetste Gesellschaftstyp. Ihre Verbreitung verdankt die AG der Gesellschafter-Anonymität und der auf die Liberierungspflicht beschränkte Haftung der Gesellschafter. Wenn auch... weiterlesen
Auch für die GmbH gilt das am 01.10.2003 in Kraft getretene sog. Unternehmensstrafrecht. Gestützt auf StGB 102 können nicht mehr nur natürliche Personen, sondern auch... weiterlesen