Mehrwertsteuer (MWST) / Steuernachfolge
Die übernehmende Gesellschaft (Auffanggesellschaft) kann für die Steuern des übertragenden Rechtsträgers haften: Gesetzliche Grundlage MWSTG 16 Abs. 2 mit der Marginalie «Steuernachfolge» lautet: «Wer ein... weiterlesen