Vermögensübertragung: Beschränkte Publizitätswirkung der Handelsregisteranmeldung
FusG 69 ff., OR 932 Abs. 2 i.V.m. OR 933 Sachverhalt Die Bank C. AG, vertreten durch ihre Genfer Niederlassung, hatte der A. SA und... weiterlesen
FusG 69 ff., OR 932 Abs. 2 i.V.m. OR 933 Sachverhalt Die Bank C. AG, vertreten durch ihre Genfer Niederlassung, hatte der A. SA und... weiterlesen
Der Bundesrat (BR) hat am 02.02.2022 die Härtefallverordnung für das Jahr 2022 verabschiedet: Umsetzung Die Umsetzung der Härtefallverordnungen obliegt weiterhin den Kantonen. Sie können Unternehmen,... weiterlesen
Ab 01.01.2023 gelten für Aktiengesellschaften flexiblere Gründungs- und Kapitalvorschriften. Der Bundesrat (BR) hat hiezu am 02.02.2022 die entsprechenden Änderungen in Kraft gesetzt.... weiterlesen
Aus verschiedenen Gründen kann der Betrieb oder Teile davon auch erst nach eröffnetem Konkursverfahren oder bewilligter Nachlassstundung in eine oft ebenfalls als Auffanggesellschaft bezeichnete neue... weiterlesen
Der Begriff der Auffanggesellschaft wird üblicherweise für den Tatbestand verwendet, bei dem die Betriebsübernahme vor der Zwangsvollstreckung (Konkurs oder Nachlassstundung) stattfindet. Der vorstehende Content bezieht... weiterlesen
Gibt es für Auffanggesellschaften – abgesehen von der Steuer-Vorauszahlung – eine Alternative zur Vermeidung einer Steuersukzession? Die Steuersukzession der Mehrwertsteuergesetzgebung vermag jedoch nur bei der... weiterlesen
In kantonalen Steuergesetzen sind teilweise auch Normen über die Steuernachfolge zu finden: Übernahme der DBG-Regelung Grundsatz Diese Kantone übernehmen oft die Regelung von DBG 54... weiterlesen
Bei der Übertragung des Betriebs oder eines Teilbetriebs stellt sich für die übernehmende Auffanggesellschaft die Frage, ob und wenn ja welche Steuern sie zu bezahlen... weiterlesen
Bei der Verrechnungssteuer (VST) des Bundes sind Gesetz, Lehre und Rechtsprechung uneinheitlich: Gesetzliche Grundlage Das Verrechnungssteuergesetz enthält keine Norm zur Steuernachfolge. Lehre Nach der Lehre... weiterlesen
Auch bei Gewinnsteuer nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ((DBG); SR 642.11) stellt sich die Frage nach der Steuernachfolge: Gesetzliche Grundlage Die Steuernachfolge bei... weiterlesen
Die übernehmende Gesellschaft (Auffanggesellschaft) kann für die Steuern des übertragenden Rechtsträgers haften: Gesetzliche Grundlage MWSTG 16 Abs. 2 mit der Marginalie «Steuernachfolge» lautet: «Wer ein... weiterlesen
Öffentlich-rechtliche Pflichten und Auflagen aus öffentlichem können ebenfalls automatisch auf den Rechtsnachfolger übergehen, zB: Finanzierung der Sanierung belasteter Standorte (vgl. USG 32d Abs. 2 USG). Steuernachfolgen... weiterlesen
Bei Veräusserung einer vermieteten Sache geht das Mietverhältnis mit dem Eigentum an der Sache auf die Auffanggesellschaft als Erwerberin über (OR 261). Literatur HÜRLIMANN-KAUP BETTINA,... weiterlesen
Bestimmte gesetzliche Normen sehen vor, dass gewisse Verpflichtungen bei der Übernahme von Aktiven von Gesetzes wegen übergehen (auf die Auffanggesellschaft). Die bekanntesten der übergehenden Verpflichtungen... weiterlesen
Bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Betriebsteils an einen Dritten (Erwerber wie eine Auffanggesellschaft) gehen über: die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten der... weiterlesen
mit den Erwerbsgegenständen verknüpfte Rechte, die auf die Auffanggesellschaft übergehen und diese belasteten werden Vertragliche Pfandrechte Grundpfandrecht Faustpfandrecht Forderungspfandrecht Gesetzliche Pfandrechte Unmittelbare gesetzliche Pfandrechte Mittelbare... weiterlesen
Die Übertragung des Betriebes an eine Auffanggesellschaft enthält mannigfaltige Herausforderungen: Zu tiefer Preis? Ist der Preis zu tief, so kann die Transaktion mit der Schenkungspauliana... weiterlesen
Die Übertragung der Aktiven kann auf zwei Varianten erfolgen, nämlich mittels: Singularsukzession gemäss OR 181 (asset deal) Mittels rechtsgeschäftlicher Einzelübertragung (sog. „Singularsukzession“) überträgt die Altgesellschaft... weiterlesen
Das Konzept der Auffanggesellschaft beinhaltet: Die Aktiven ohne die Passiven gegen Entschädigung auf einen neuen Rechtsträger zu übertragen (Asset Deal).. Der Betrieb kann so fortgeführt... weiterlesen
Das Auffanggesellschaft-Konzept geht vom Prinzip aus, die Schulden bei der alten Rechtsträger belassen und die Aktiven in eine neue Gesellschaft zu übertragen, wie auch immer:... weiterlesen