Mietzinshinterlegung: Hinterlegungswirkung nur für künftige und nicht für fällige gewesene Mietzinse
Bei Mängeln an Wohn- oder Geschäftsräumen kann der Mieter nur künftige Mietzinsen mit der Wirkung einer Bezahlung gegenüber dem Vermieter hinterlegen. Wer bereits zur Zahlung fällig gewesene... weiterlesen