Nachverpfändung [ZGB 903]
Voraussetzung Vorgehender Pfandgläubiger ist durch den Gläubiger der verpfändeten Forderung bzw. des verpfändeten Rechts schriftlich auf die Nachverpfändung hinzuweisen Urkundenübergabe Verpflichtung, des befriedigten Pfandgläubigers den... weiterlesen