Wirkungen
Rechtsanwendung Anwendbarkeit der Regeln des Faustpfandrechts [vgl. ZGB 899 Abs. 2] Verpfändungswirkung Trotz fehlender Erwähnung werden die verpfändeten Forderungen oder anderen Rechte nicht zu Vollrecht... weiterlesen
Rechtsanwendung Anwendbarkeit der Regeln des Faustpfandrechts [vgl. ZGB 899 Abs. 2] Verpfändungswirkung Trotz fehlender Erwähnung werden die verpfändeten Forderungen oder anderen Rechte nicht zu Vollrecht... weiterlesen
Befugnis des Pfandgläubigers, bei Nichtbezahlung der gesicherten Forderung die verpfändeten Forderungen oder anderen Rechte versteigern zu lassen sich aus dem Erlös bezahlt zu machen [vgl. ZGB... weiterlesen
Die Verwertungsart ist grundsätzliche jene der Versteigerung [vgl. SchKG 151 – SchKG 158]... weiterlesen
Bei entsprechender Abrede ist der freihändige Verkauf des Pfandobjektes zulässig [vgl. BGE 81 III 57 f.], wobei dieser an die Stelle der SchKG-Verwertung tritt [vgl. BGE 106... weiterlesen
Der Pfandschuldner haftet trotz Fahrnispfandbestellung mit seinem sonstigen Vermögen fort Der Pfandschuldner kann sich allerdings auf das Prinzip des beneficium excussionis realis berufen [vgl. SchKG... weiterlesen
Untergangsgründe Tilgung der Forderung Schulderlass Neuerung (Novation) Vereinigung Unmöglichkeit Verzicht des Gläubigers auf das Pfandrecht Konsolidation Person des Pfandgläubigers und Schuldners fallen zusammen (zB Fusion)... weiterlesen
Fahrnispfandrecht Faustpfandrecht ... weiterlesen
ALTORFER PETER, Die Mobiliarhypothek, Diss. Zürich 1981 (Zürcher Studien zum Privatrecht 12). BAUMGARTNER MAX, Das Pfandleihgeschäft in der Schweiz, konkretisiert am Beispiel der Pfandleihkasse... weiterlesen
Wie bei jeder Sozialversicherung können im Recht der Lohnfortzahlung Leistungen unter dem „Deckmantel“ der Krankheit erschlichen werden. Spannungen sind hier aber noch mehr vorprogrammiert: Arbeitgeber... weiterlesen
Müller-Ganz Jörg Turnaround Restrukturierung und Sanierung von Unternehmen 2., neu bearbeitete Auflage Zürich / Basel / Genf 2019 300 Seiten Schulthess MANAGEMENT CHF 89.00 ISBN... weiterlesen
SchKG 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2; DBG 1 f. und DBG 160 Bei der Direkten Bundessteuer (DBSt) kommt die Gläubigerstellung ausschliesslich dem... weiterlesen
Faustpfandrecht... weiterlesen
Faustpfandrecht = Sicherheits- und Verwertungsrecht an Fahrnis (auch: Fahrhabe, Mobilien, bewegliche Sachen) In Französisch: le nantissement... weiterlesen
Gesetzliche Grundlagen ZGB 884 ZGB 886 – ZGB 894 ... weiterlesen
Sicherungsfunktion... weiterlesen
Sicherung des Gläubigers durch Gegenstände von Wert (Fahrnis, Fahrhabe, Mobilien, bewegliche Sachen)... weiterlesen
Bewegliche körperliche Sache, die verwertbar ist [ZGB 713 + ZGB 896 Abs. 1] Sache von wirtschaftlichem Wert (Werthaltigkeit) Verwertbare Sache (Verwertbarkeit) weder private noch öffentliche... weiterlesen
Vgl. Drittpfand | drittpfand.ch... weiterlesen
Nachverpfändungsvorgehen Bestellung Nachpfandrecht indem der Faustpfandgläubiger schriftlich über die Nachverpfändung informiert und zusätzlich angewiesen wird, den Pfandgegenstand nach seiner Befriedigung dem nachfolgenden Gläubiger herauszugeben Keine... weiterlesen
eine beliebige, gegenwärtige oder künftige Forderung künftige Forderung muss bestimmt oder bestimmbar sein auch bei künftigen Forderungen erhält das Pfandrecht den Rang auf den Zeitpunkt... weiterlesen