Autoren: Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Subventionsrecht
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Staatshaftung

Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit des Staates und seiner Personals ist öffentlich-rechtlicher Natur; als ausschliessliche Staatshaftung ausgestaltet. Die Grundlage für die Staatshaftung bildet: Verantwortlichkeitsgesetz vom 14.03.1958 (VG;... weiterlesen

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Ende

Das Subventionsverhältnis bzw. der Subventionsvertrag enden: Erfüllung Fristablauf Kündigung Verzicht uam. Literatur Beendigung des verwaltungsrechtlichen Vertrags MÄCHLER AUGUST, Die Auflösung des verwaltungsrechtlichen Vertrages, in: Isabelle... weiterlesen

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Subventionsrecht
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Übergangsrecht

Für die nachträgliche Änderung der gesetzlichen Subventionsgrundlagen i.w.S. ist massgebend das anwendbare Recht im Zeitpunkt der Gesuchs-Einreichung. Literatur BEZZOLA-BÜCHLER DUMENT N., Staatliche Drittsicherheiten für Private... weiterlesen

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Beginn

In aller Regel wird im verwaltungsrechtlichen Vertrag der Beginn der Subventionspflicht mit Datum oder dem Beginn einer Leistungs-Phase genau umschrieben. Art. 23 SuG   Zahlungen 1 Finanzhilfen... weiterlesen

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Sicherheiten

Staatliche (Dritt-)Sicherheiten für Private sind auf Bundesebene entweder im Subventionsgesetz (SuG, Art. 12 – 40) oder in sektoralen Spezialerlassen festgehalten. Folgende Sicherheiten sind denkbar: (öffentlich-rechtliche)... weiterlesen

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Form

Subventionen bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Gesuches und der Schriftform (vgl. Art. 16 SuG). Für die schriftliche Niederlegung der vertraglichen Subventionsgewährung werden in der Praxis... weiterlesen

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Inhalt

Ein Subventionsvertrag enthält – am Beispiel einer Finanzhilfe – folgende Elemente: Geldwerte Vorteile Erfüllung der vom Empfänger selbst gewählten Aufgabe Förderung oder Erhalt (Verhaltensbindung) Subventionsähnliche... weiterlesen

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Parteien

Die Parteien eines Subventionsverhältnisses bzw. Subventionsvertrages sind: Subventionsgeber Bund bzw. Bundesinstitution Verwaltungseinheit, welche eine Finanzhilfe oder Abgeltung gewähren will (vgl. Art. 3 Abs. 1 SuG)... weiterlesen

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Verjährung

Allgemein Art. 32 SuG sieht – abweichende Regelungen in Spezialerlassen und ev. im Subventionsvertrag – den Grundsatz vor: 5-jährige Verjährungsfrist. Gläubiger aus Drittsicherheiten Gemäss DUMENT... weiterlesen

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Voraussetzungen

Einmalige und wiederkehrende Finanzhilfen (und Abgeltungen) sollen nur behandelt werden: auf Gesuch hin (vgl. Art. 15a SuG), mit Begründung und Darlegung, weshalb die Zusprechung einer... weiterlesen