Unversicherte Darlehen
Es gelten folgende Verjährungsregeln: befristetes Darlehen 10-jährige Verjährungsfrist (OR 127), berechnet ab Eintritt der Fälligkeit (OR 130 Abs. 1) Unbefristetes, kündbares Darlehen bzw. auf Rückruf... weiterlesen
Es gelten folgende Verjährungsregeln: befristetes Darlehen 10-jährige Verjährungsfrist (OR 127), berechnet ab Eintritt der Fälligkeit (OR 130 Abs. 1) Unbefristetes, kündbares Darlehen bzw. auf Rückruf... weiterlesen
Einleitung Die Verjährung des Rückerstattungsanspruchs ist von verschiedenem abhängig: Unversicherte Darlehen Faustpfändlich versicherte Darlehen Grundpfändlich versicherte Darlehen Kapitalzinsen... weiterlesen
Der Borger, der mit der Rückzahlungspflicht in Verzug kommt, hat gemäss OR 213 Verzugszins zu zahlen. Entsteht ein höherer Schaden als der gesetzlich geschuldete Verzugszins... weiterlesen
Ohne gegenteilige Vereinbarung bzw. spezielle Interessen kann der Borger vorzeitig zurückzahlen (vgl. MAURENBRECHER BENEDIKT, a.a.O., N 176 f. + N 182 ff.)... weiterlesen
Der Darleiher kann ein langfristiges Darlehen (Dauerschuldverhältnis) aus wichtigen Gründen kündigen. Als wichtige Gründe gelten: Wegfallen einer persönlichen Bindung, die Grundlage für die Darlehensgewährung war... weiterlesen
Der Darleiher ist unter bestimmten Voraussetzungen zur vorzeitigen Beendigung durch ausserordentliche Kündigung des Darlehens berechtigt: Zinszahlungsverzug des Borgers Vgl. OR 107 (Verzugsregeln) Nichterbringung einer anderen... weiterlesen
Allgemeines Beim befristeten Darlehen ist die Belassungspflicht zeitlich genau bestimmt (zB durch Ablaufdatum). Ein befristetes Darlehen braucht nicht gekündigt zu werden. Es ist mit Ablauf... weiterlesen
Ohne andere Abrede kann das Darlehen gekündigt werden: von jeder Partei jederzeit auf 6 Wochen.... weiterlesen
Einleitung – Opferauswahl und Opferprofil etc. Der sog. „Vorschussbetrug“ (auch „Vorschussscam“ / aus dem Englischen „scam“ = Beschiss, Masche etc.) ist seit den 1980er-Jahren bekannt.... weiterlesen
Der Darleiher ist zum Vertragsrücktritt (nicht Kündigung) zum Beispiel in folgenden Fällen berechtigt: Verletzung der Zweckbindung des Darlehens Darlehenszweck / Zweckbindung Im Gegensatz zur Kündigung... weiterlesen
Darleiher und Borger können eine sukzessive Rückzahlung der Darlehensvaluta vereinbaren: Definition Amortisation = Pflicht zur sukzessiven Darlehensrückzahlung ohne Kündigung des Darlehensvertrages Amortisationselemente Amortisationsvereinbarung Höhe der... weiterlesen
Kanton Bestätigung / Datum Abschaffung / Datum Bemessungsgrundlage Einkommen / Hinweise AG Mindestbetrag beim steuerbaren Einkommen von CHF 400’000 7-facher Mietzins /... weiterlesen
Die Dauer des Darlehens wird bestimmt durch: Befristung = Darlehen auf bestimmte Dauer Das Darlehen wird auf eine bestimmte oder bestimmbare fixe Dauer gewährt Rückzahlung-Befristete-Darlehen... weiterlesen
Der Typologie und Terminologie kommerzieller Kredit-, Bank- und Finanzmarktgeschäfte entlehnt, lassen sich auch Darlehen über folgende Klauseln steuern: Negativklausel (Negative Pledge Clause) Definition = Verpflichtung... weiterlesen
Vom Zeitpunkt des Rückzahlungsverzugs an ist der zu leistende Zins nicht mehr nach Vertrag, sondern nach Verzugsregeln: unverzinsliche Darlehen: 5 % Verzinsliche Darlehen mit Zinssatz... weiterlesen
Im Zinsmissbrauch wird unterschieden in: Unversicherte Darlehen Grundpfandversicherte Darlehen Unversicherte Darlehen Aufgrund der Ermächtigungsbestimmung von OR 73 Abs. 2 ist das interkantonale Konkordat über Massnahmen... weiterlesen
Es ist wichtig, dass Darleiher und Borger klare Verzinsungsmodalitäten vereinbaren für: Verzinslichkeitsvereinbarung Höhe des Zinses Zinsanpassung (Zinsanpassungsklausel)... weiterlesen
Zinslosigkeit als Grundsatz Verzinslichkeit als Ausnahme Zinssatz nach Vereinbarung Verjährung der Zinsen Kapitalzinsen verjähren nach Ablauf von 5 Jahren (OR 128 Ziff. 1).... weiterlesen
Verzinslichkeit als Grundsatz Zinssatz Primär: nach Abrede Sekundär (mangels Zinssatzabrede): Anwendung eines Zinssatzes zur Zeit am Ort des Darlehensempfängers für die betreffende Darlehensart Ortsüblichkeit (OR... weiterlesen
Die gesetzliche Grundlage hinsichtlich des Zinses bildet OR 313.... weiterlesen