Literatur
HÄNZI BRIGIT, Die Konkursverwaltung nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich 1979. KUHN ALEXANDER ERNST, Die Auskunftspflicht des Schuldners, Diss. Zürich 1956. LUSTERNBERGER URS, BSK, SchKG II,... weiterlesen
HÄNZI BRIGIT, Die Konkursverwaltung nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich 1979. KUHN ALEXANDER ERNST, Die Auskunftspflicht des Schuldners, Diss. Zürich 1956. LUSTERNBERGER URS, BSK, SchKG II,... weiterlesen
Hier finden Sie Musterformulare zum Thema Konkursinventar zum Download Inventar im Konkurs Inventar-Einlageblatt Inventar-Fruchtertrag Liegenschaften Inventar-Eigenumsansprachen... weiterlesen
Checkliste „Inventarstruktur“ Grundstücke Bewegliche Sachen Wertschriften, Guthaben und sonstige Ansprüche Barschaft Fruchtertrag... weiterlesen
Das Konkursinventar ist für die Konkursverwaltung und für die Gläubiger ein wichtiges Orientierungsmittel für die Feststellung der Masse. Es kommt ihm zudem eine Kontrollfunktion zu,... weiterlesen
Gegenüberstellung der Feststellungsmittel Gegenstand Aktiven Passiven / Konkursforderungen Erhebung Schuldnereinvernahme Aktivenruf (Aufforderung an die Schuldner des Gemeinschuldners, sich als solche zu melden) Bücher und Verzeichnisse... weiterlesen
Der Konkursit hat Anspruch auf billigen Unterhalt aus der Konkursmasse: Rechtsgrundlage SchKG 229 Abs. 2 Rechtsnatur Massaverbindlichkeit Einflussfaktoren Präsenzpflicht auf Verlangen der Konkursverwaltung Keine Einkommenserzielung... weiterlesen
Unter Strafandrohung stehen: Missachtung der Präsenzpflicht des Konkursiten (StGB 323 Ziffer 5) Missachtung der Auskunfts- und Herausgabepflicht Konkursit (StGB 323 Ziffer 4) Erwachsene Hausgenossen, bei... weiterlesen
Die Beschwerderechte sind beim Konkursinventar je nach Betroffenem unterschiedlich: Konkursit Unterhaltsbeitrag Der Konkursit kann gegen die Weigerung der Konkursverwaltung, ihm einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren, Beschwerde... weiterlesen
Der bei der Konkursverwaltung zuständige Konkursbeamte hat das Konkursinventar zu unterzeichnen. KOV 29 Abs. 2 Der Konkursbeamte und die nötigenfalls zugezogenen Schätzer haben das Inventar... weiterlesen
Auch die von der Konkursverwaltung zugezogenen Schätzer haben am Ende das Konkursinventar zu unterzeichnen. KOV 29 Abs. 2 Der Konkursbeamte und die nötigenfalls zugezogenen Schätzer... weiterlesen
Richtigbefund Das Konkursinventar, welches aufgrund der in den Räumen des Gemeinschuldners vorgefundenen Gegenstände, seiner Angabe zu Gegenständen im Besitze Dritter und seiner Einvernahme (KOV 37)... weiterlesen
Die Konkursverwaltung hat Sachen, die als Eigentum Dritter bezeichnet oder von Drittpersonen als ihr Eigentum beansprucht werden, unter Vormerkung dieses Umstandes im Inventar aufzuzeichnen (SchKG... weiterlesen
Hinsichtlich der Kompetenzstücke ist folgendes zu beachten: Gegenstand Rechtsgrundlage SchKG 92 Einzelne Kompetenzgegenstände Unpfändbar und damit Kompetenzstücke sind: 1. die dem Schuldner und seiner Familie... weiterlesen
Mit der Inventaraufnahme hat die Konkursverwaltung die notwendigen Sicherungsmassnahmen zu treffen (SchKG 221). SchKG 223 gibt der Verwaltung hiezu gewisse Hinweise zu den Sicherungsmitteln: Gegenstand... weiterlesen
Alle inventierten Vermögenswerte sind zu schätzen: Schätzungsart Schätzung des mutmasslichen Liquidationswertes Zusammenzug am Inventarende Am Schluss des Inventars sind die Schätzungssummen der einzelnen Abteilungen zusammenzustellen... weiterlesen
Die Konkursverwaltung hat im Ausland belegene Vermögenswerte unabhängig von ihrer Einbringlichkeit in Konkursinventar aufzunehmen (vgl. KOV 27 Abs. 1). KOV 27 Abs. 1 Die im... weiterlesen
Als Fruchtertrag gelten die bei oder nach Konkurseröffnung erhältlich gemachten Immobilienerträge. Sie sind in der entsprechenden „Abteilung“ sukzessive aufzulisten. KOV 33 i. Fruchterlös Der Ertrag... weiterlesen
Zur Barschaft (Zahlungsmittel) zählt: Banknoten jeder Währung Münzen jeder Währung und Art... weiterlesen
Zu den Wertschriften, Guthaben und sonstigen Ansprüchen zählen folgende Gegenstände: Debitorenguthaben Pfandgegenstände unter Vermerk des Vorzugsrechts [vgl. SchKG 198] Gepfändete Gegenstände, die noch nicht verwertet... weiterlesen
Als bewegliche Sachen gelten: Fahrnis (Gegenstände) jeder Art auch Fahrnisbauten (Bestandteilbildung als Abgrenzungskriterium) Zugehör Inhaber- und Ordrepapiere [vgl. SchKG 201] Inkassoübergabe oder Inkassoindossament Sicherungsübergabe oder... weiterlesen