Haftungsausschlussgründe
Haftungsausschlussgründe sind: Verjährung Schweres Selbstverschulden Schweres Drittverschulden Verjährung Haftpflichtansprüche gegen Ärzte und Privatspitäler aus dem Behandlungsvertrag verjähren mit Ablauf von zehn Jahren (Art. 127 OR),... weiterlesen